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Öffentlichkeit und Justiz: Recht auf anonymisierte Entscheidungsabschrift

Mit Beschluss vom 05.04.2017 entschied der BGH (Az.: IV AR(VZ) 2/16), dass Entscheidungen von Gerichten in anonymisierter Form an Dritte überlassen werden müssen, ohne dass diese, wie bisher, ein rechtliches Interesse an der Überlassung vorbringen müssen. Ausnahmen hiervon sind nur schwer zu begründen.

Nach Abschluss eines Verfahrens beantragten eine Reihe von Rechtsanwälten wahlweise Akteneinsicht oder Erteilung einer anonymisierten Abschrift des Beschlusses des OLG Frankfurt. Sie erhofften sich hiervon Erkenntnisse für von ihnen geführte vergleichbare Verfahren. Die in dem betroffenen Verfahren unterlegene Partei wehrte sich hiergegen: Sie argumentierte, die Rechtsanwälte hätten kein rechtliches Interesse am Inhalt des Beschlusses, zudem würde eine Überlassung den  Geheimhaltungsinteressen der Bank widersprechen. Wie auch die Vorinstanzen (LG Frankfurt v. 02.06.2015 – 145 Ea 72-18 und OLG Frankfurt v. 11.02.2016 – 20 VA 14/15) entschied der BGH zugunsten der Rechtsanwälte und bewilligte die Übersendung einer anonymisierten Kopie des Beschlusses.

Der BGH stellte fest, dass bei der Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften in Zivilsachen nicht die strengen Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO für die Akteneinsicht vorliegen müssen. Die anonymisierte Entscheidungsabschrift sei kein Aktenbestandteil, sondern lediglich ein Auszug, der die kritischen Bestandteile, die zur Identifikation einer Person beitragen können, nicht enthält. Der Inhalt der Entscheidung muss, wie das Verfahren selbst §§ 169, 173 GVG, öffentlich sein. Rückschlüsse auf die Beteiligten und den konkreten Sachverhalt anhand der öffentlichen Verhandlung sind der Argumentation des BGH zufolge unschädlich.

Nur in seltenen Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden, namentlich bei der Verletzung überwiegender rechtlich geschützter Interessen. Einem gänzlichen Ausschluss der Überlassung stehen jedoch noch höhere Hürden entgegen: So müssen auch mildere Mittel die Verletzung der entgegenstehenden Interessen nicht gewährleisten können. Beispiele für solche milderen Mittel sind die Schwärzung kritischer Passagen oder die Beschränkung der Überlassung auf bestimmte Personen, wodurch eine darüber hinausgehende Veröffentlichung vermieden wird.

Die Gerichtsentscheidungen können für Rechtssuchende eine Orientierungshilfe sein, um mehr Sicherheit für vergleichbare Verfahren zu bekommen. Auch Journalisten begrüßen dieses Urteil, nach dem sie nicht mehr, wie bisher, um die Überlassung einer Entscheidungsabschrift kämpfen müssen. Sie feiern diese Entwicklung als wichtigen Schritt für einen demokratischen Rechtsstaat.

 

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