Industrie 4.0Internetrecht

Das Bezahlen im Internet – Bundestag stärkt neue Technologien

Am 01.06.2017 beschloss der Bundestag, das zum 13.01.2018 in Kraft tretende Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (BGBl. 2017 I 2446). Die zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2015/2366 enthält Regelungen zu Zahlungsdiensten im Internet, sog. Payment Services Directive 2, kurz: PSD2. Durch die Neuregelung sollen neue Möglichkeiten geschaffen werden im Internethandel Bezahlvorgänge zu tätigen. 

Das Zahlungswesen im Internet war jeher ein von Veränderungen geprägtes Feld. Die von Elon Musk eingeführte Technologie namens “PayPal” revolutionierte dieses Gebiet doch längst sind neue Möglichkeiten auf dem Vormarsch. Nicht allein Bitcoin ermöglicht dabei einen einfachen, sicheren Zahlungsverkehr. Indes zeigten sich zum Teil die Grenzen der derzeitigen Gesetzeslage wenn es um den Umgang mit derartigen Zahlungsmethoden ging. Das im Jahr 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht schon keinen einheitlichen Geldbegriff vor, was natürlich auch die Beurteilung der neuen Finanzströme erschwert.

Mittels der Reformierung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) werden nun erstmals sog. Dritte Zahlungsanbieter umfasst (§ 1 Abs. 2 Nr. 7, 8 ZAG). Diese bieten Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste für den Zahlenden an. Konkret heißt das, dass die Dritten mit Einwilligung des Bezahlenden auf dessen Konto zugreifen und eine Zahlung an den Leistungsempfänger in Kraft setzen können (Zahlungsauslösedienste) bzw. in Echtzeit Informationen für den Nutzer über den Stand online zugänglicher Konten ermöglichen (Kontoinformationsdienste). Für diese Dienste hat die Gesetzesreform einen großen Vorteil in Bezug auf die Rechtssicherheit ihres Handelns sowie auf den Zugang zum Bankensystem. Während nämlich bisher die Banken zum Teil versuchten sich gegen die neuartige Zahlungsweise zu stemmen, müssen nach der neuen Fassung des ZAG die Dienste der Dritten bei online zugänglichen Konten diskriminierungsfrei bearbeitet werden (eine Verweigerung der Zusammenarbeit ist nach § 52 ZAG nur noch in Ausnahmefällen möglich). Die Bank darf also im Einzelfall nicht unterscheiden, ob der Zahlungsauftrag vom Kunden selbst oder mittelbar über einen dritten Zahlungsanbieter eingeht. Auch das Verbot PIN oder TAN an Dritte weiterzuleiten, das von einigen Banken in ihren AGB statuiert wurde, ist nun wohl hinfällig, da das ZAG dies explizit vorsieht. -Indes war diese Praxis schon zuvor stark umstritten. Das Bundeskartellamt hatte diese Regelung für unwirksam erachtet, da sie auf einer illegalen Marktabsprache beruhe. Eine rechtskräftige Entscheidung hierüber steht aber bisher noch aus. 

Die Dritten Zahlungsanbieter müssen nun aber auch die Anforderungen des ZAG befolgen. Dabei werden sie hier jedoch nicht gleich wie andere unter den Anwendungsbereich fallende verpflichtet. U.a. müssen Zahlungsauslösedienste ein Startkapital von € 50.000 vorweisen können (§ 9 Nr. 3 b ZAG). Stärker wiegen die Bestimmungen im Bereich der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Durch das Zulassungsverfahren sollen Mindestanforderungen gewahrt werden (vgl. § 10 S. 1 Nr. 4-6, 12 ZAG). Kontoinformationsdienste unterliegen keiner Erlaubnis- sondern nur einer Registrierungspflicht (§§ 2 Abs. 4, 34 ZAG).   

Ausnahmen betreffen zum einen Handelsvertreterkäufe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG). Sofern der Vertreter durch Vereinbarung zum Aushandeln des Geschäfts bevollmächtigt war und nur für eine Seite aufgetreten ist, ist der Anwendungsbereich des ZAG nicht eröffnet. Ebenso werden Kommunikationsanbieter ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 ZAG), sofern die Transaktionen im Wert von € 50 bzw. kumulativ € 300 pro Monat pro Nutzer nicht überschritten werden. 

Abschließend zu nennen ist noch die neue Regelung des § 270a BGB welche ein zivilrechtliches Verbot des sog. Surcharging statuiert. Zahlungsempfangende Unternehmen dürfen daher nicht mehr wie bislang Kosten für bestimmte Zahlungsarten verlangen. Die entsprechenden AGB-rechtlichen Bestimmungen sind damit unwirksam. 

Insgesamt zeigt sich durch die Gesetzesreform, dass auch das Zahlungswesen an die heutigen Bedürfnisse und Anforderungen angepasst werden musste. Durch die Förderung der sog. Dritten Zahlungsanbieter kann mehr Diversität aber auch mehr Sicherheit auf dem Markt geschaffen werden. 

 

 

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Umsetzung_Zweite_Zahlungsdiensterichtlinie.pdf;jsessionid=761386D9558FAD62CFE5C24D4F5EA252.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2  

 

https://www.noerr.com/de/newsroom/News/gesetz-zur-umsetzung-der-zweiten-zahlungsdiensterichtlinie-psd-ii-beschlossen.aspx  

 

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fgwr%2F2017%2Fcont%2Fgwr.2017.275.1.htm&pos=7 

 

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fbkr%2F2016%2Fcont%2Fbkr.2016.485.1.htm&pos=11 

 

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fbkr%2F2017%2Fcont%2Fbkr.2017.226.1.htm&pos=8  

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*