DatenschutzInternetrecht

Das dubiose Geschäft der Online Casinos – Versagt die staatliche Aufsicht?

Das investigativ arbeitende Recherchekollektiv rund um NDR und Süddeutsche Zeitung legte mit ihren, als „Paradise Papers“ veröffentlichten Ergebnissen einmal mehr Steuerflucht und Geldwäsche in großem Maße offen. Ein Geschäftsfeld von besonderer Bedeutung stellt dabei das Online-Glückspiel dar. Teils dubios arbeitende Anbieter mit Sitz in Offshore-Gebieten machen in diesem sensiblen Geschäftsbereich gute Gewinne. Pikant sind dabei aber vornehmlich die Finanzströme zwischen Nutzern und Anbietern. Zumeist wird die Bezahlung auch durch deutsche Banken abgewickelt. Diese verdienen damit zumindest mittelbar an den zweifelhaften Geschäften der Online-Glückspielanbieter mit. 

Das Glückspiel unterliegt aufgrund seiner hohen Suchtgefährdung in Deutschland besonderer Auflagen. Da die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich bei den Bundesländern liegt (Art. 30, 70 GG), steht es diesen anheim, eigene Regelungen zu Regulierung und Konzessionen zu fällen. Da dies wiederum eine große Zersplitterung und möglicherweise einen Unterbietungs-Effekt mit sich bringt, besteht Einigkeit, diese Materie nach Möglichkeit mittels eines Staatsvertrages (Glückspielstaatsvertrag – GlüStV) zu vereinheitlichen.  

Am 16.03.2017 unterzeichneten die Ministerpräsidenten den zweiten Glückspieländerungsvertrag, dessen Inkrafttreten allerdings noch die Ratifizierung durch die Landesparlamente voraussetzte. Auf der Ministerpräsidentenkonferenz Ende Oktober ließ der Ministerpräsident Schleswig-Holsteins Daniel Günther dann allerdings verlauten, dass der Staatsvertrag in seiner jetzigen Form für sein Landesparlament nicht akzeptabel sei und daher nicht ratifiziert werde. Ein wichtiges Argument hierfür war dabei die Frage der Lizensierung von Online-Glückspielanbietern.  

Schleswig-Holstein lehnt Totalverbote in diesem Gebiet aufgrund fehlender Durchsetzbarkeit ab und fordert stattdessen die Lizensierung einzelner Anbieter unter entsprechenden Auflagen. Hierdurch könne dann der sowieso stattfindende Konsum solcher Angebote besser kontrolliert werden. Schleswig-Holsteins Innenminister Hans-Joachim Grote mahnte dazu plakativ: „Wir dürfen nicht länger versuchen, das Internetglücksspiel mit analogen Instrumenten aus dem vergangenen Jahrtausend in den Griff zu bekommen“. 

Dass die norddeutschen Bedenken nicht ganz unbegründet sind, zeigen nicht erst die Aufdeckungen der „Paradise Papers“. Schon die Steuerungs-, und Sanktionierungswerkzeuge erscheinen nicht immer zweckmäßig. Auf die Anbieter kann zumeist nicht zugegriffen werden, da diese ihre Dienste aus Offshore-Gebieten heraus anbieten.  Daher will der GlüStV die Zahlungsanbieter in die Pflicht nehmen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV kann diesen von der zuständigen Behörde untersagt werden, an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel mitzuwirken (sog. „Payment/Financial Blocking“). 

Indes ist diese Art der Inanspruchnahme der Zahlungsanbieter, insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht, höchst problematisch. Wie der ehemalige Leiter des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Thilo Weichert bereits 2015 herausarbeitete, fehlt es im GlüStV schon an einer gesetzlichen Grundlage zur Legitimation der Entgegennahme entsprechend notwendiger Daten, welche dann zum Abgleich bei Daten der Zahlungsanbieter verwendet werden dürfen. Zudem mangelt es den Zahlungsanbietern selbst zumeist an den entsprechenden Informationen, um illegale Glückspielangebote als solche identifizieren zu können und damit die Zahlung zu blockieren (zur näheren Argumentation sei auf das Gutachten verwiesen). Diese Bedenken scheinen sich nun durch die Enthüllungen der „Paradise Papers“ manifestiert zu haben. Die Vielzahl der Anbieter und Zahlungsströme scheinen auf Dauer kaum zu kontrollieren. Das „Financial Blocking“ blieb wohl zumeist ein zahnloser Tiger.  

Man darf gespannt sein, wie sich die Gesetzgebung in diesem Fall weiter verhalten wird. Der liberale Ansatz von Schleswig-Holstein könnte hier eine Lösungsmöglichkeit darstellen, ob dieser aber wirklich funktionstüchtig ist, müsste erst die längerfristige Praxis zeigen. Indes wurde die zwischenzeitliche (von 2013-2017) einzelstaatliche Regelung Schleswig-Holsteins, die schon in diese Richtung abzielte, seinerzeit explizit von der EU-Kommission für ihre Europarechtskonformität gelobt, während auch diese beim GlüStV schon fast traditionell kritisch gesehen wird.  

 

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/illegales-online-gluecksspiel-paradise-papers-financial-blocking-lizenzen-loesung-schleswig-holstein/ 

https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/860-Datenschutzrechtliche-Bewertung-der-Regelungen-zum-Financial-Blocking-zur-Verhinderung-illegalen-Gluecksspiels-im-Internet.html 

http://www.zeit.de/wirtschaft/2017-11/paradise-papers-dz-bank-postbank-hypovereinsbank-online-kasinos 

http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/der-gluecksspielstaatsvertrag-theorie-und-praxis-15089600.html 

https://projekte.sueddeutsche.de/paradisepapers/politik/das-ist-das-leak-e229478/ 

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