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Recht auf Vergessen: Bundesverfassungsgericht entscheidet über Bedeutung unseres digitalen Gedächtnisses

Der Zugang zu Informationen wird zunehmend auf digitalem Wege ermöglicht und dementsprechend genutzt. Dabei entsteht eine netzpolitische Debatte, bei der das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 GG dem 2018 europaweit eingeführten Recht auf Löschung – „Recht auf Vergessen“ – aus Art. 17 DS-GVO entgegensteht: Darf etwa ein in den 80er Jahren verurteilter Straftäter zum Schutz seiner Persönlichkeitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG die Forderung stellen, dass sein Name nicht mehr in Suchmaschinen zu finden ist? Eine umstrittene Frage, deren Bedeutung auf dem Fundament der Digitalisierung – der Möglichkeit, Namen, Daten und Fakten in Sekundenschnelle abrufen zu können – fußt und auch den gesellschaftspolitischen Lauf unserer Generation und vor allem den datenschutzrechtlichen Rahmen in Deutschland betrifft.

Das „Recht auf Vergessenwerden“ basiert auf dem Google-Spain-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2014[1] und findet seine erstmalige Kodifizierung in der Datenschutzgrundverordnung (Art. 17 DS-GVO).

Erwägungsgrund des Art. 17 DS-GVO war insbesondere, dem im Gesetz betitelten „Recht auf Löschung“ mehr Bedeutung im Netz zu geben.[2] Betroffene haben demnach einen Anspruch darauf, dass personenbezogene Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, sofern die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen oder aber Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat und die Löschung gespeicherter Informationen im Internet begehrt.[3]

Wie lässt sich also das europaweit harmonisierte geltende Recht aus Art. 17 DS-GVO mit dem Interesse an einem freien Zugang zu Informationen vereinen, wenn auf nationaler Ebene unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entgegensteht? Dieser Problematik musste sich das Bundesverfassungsgericht in den letzten Monaten stellen. Durch die Veröffentlichung der Entscheidungen vom 06.11.2019 („Recht auf Vergessen I“ und „Recht auf Vergessen II“) wurde nun Klarheit in das umstrittene Thema gebracht.

 

Hintergrund

Die sich ergänzenden Entscheidungen des BVerfG basieren jeweils auf unterschiedlichen Sachverhalten, welche ihre Gemeinsamkeit in der persönlichen Namensnennung der Beschwerdeführer finden. Auf den betreffenden Rechtsstreit aus „Recht auf Vergessen I“ findet Unionsrecht Anwendung, dies wurde aber unter diesem Bezugsrahmen im Prüfungsmaßstab vom Bundesverfassungsgericht konkretisiert. Der vor fast 40 Jahren wegen zweifachen Mordes verurteilte Kläger reichte im Jahre 2009 nach Kenntnisnahme von Online-Artikeln eine Unterlassungsklage ein. Seine Begründung beinhaltete die Auffindbarkeit seines vollständigen Namens in drei Artikeln von SPIEGEL Online, welche bis heute auffindbar sind.[4] Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit der Begründung ab, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse der betroffenen Person überwiege, zumal es der Zeitrecherche historisch geschuldet sei, den Zugang dieser Informationen zu gewährleisten.[5] Infolgedessen reichte der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Verfassungsbeschwerde ein.

„Recht auf Vergessen II“ basiert auf einem Sachverhalt von 2010. Im Januar 2010 strahlte der Norddeutsche Rundfunk einen Beitrag im Rahmen des Fernsehmagazins „Panorama“ aus. Betitelt wurde der Beitrag: „Kündigung – die fiesen Tricks der Arbeitgeber“.[6] Die Beschwerdeführerin gab an, durch ein dort eingespieltes Interview von einem Mitarbeiter unwahrheitsgemäß beschrieben worden zu sein. Die Aussage, „unfair mit Mitarbeitern umzugehen“ treffe die Beschwerdeführerin auch mit Hinblick auf den allgemeinen Titel des Artikels in ihren Persönlichkeitsrechten. Zudem wurde die Datei mit einem Transkript auf einer Online-Seite hochgeladen und war bei Eingabe ihres Namens unter den ersten Suchergebnissen von Google aufzufinden.[7]  Die Beschwerdeführerin betonte vor allem, dass für ein öffentliches Interesse keine aktuelle Relevanz mehr gegeben sei.

 

Entscheidung des BVerfG

Hinsichtlich beider Sachverhalte stellte das Bundesverfassungsgericht zunächst fest, dass die Anwendung innerstaatlichen Rechts am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu prüfen sei, selbst wenn der allgemeine Anwendungsbereich im Unionsrecht liege. In beiden Fällen steht hier die europäische Datenschutzgrundverordnung mit dem Art. 17 DS-GVO den nationalen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG  und Art. 5 GG gegenüber.[8] Die prioritäre Anwendung nationaler Grundrechte begründet sich darin, dass eine unionsrechtliche Harmonisierung bezüglich eines Grundrechtsschutzes dann nicht möglich ist, wenn den Mitgliedsstaaten Gestaltungsfreiraum eingeräumt wird.[9] Im Verfahren des verurteilten Mörders von 1981 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ausschließlich die Grundrechte des GG den gesamten Prüfungsmaßstab bilden, auch wenn der Rechtsstreit aufgrund der DS-GVO im Unionsrecht liegt.[10]

Die entgegenstehenden Grundrechte der Presse- und der Meinungsfreiheit haben demnach im Einzelfall zurückzutreten, sofern die Darstellung der eigenen Person als Ausfluss des Grundrechtes aus Art.2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG als unzumutbar gilt. Es wurde entschieden, dass im Fall von online abrufbaren Archive die Anbieter verpflichtet werden können, Schutzvorkehrungen gegen eine zeitlich unbegrenzte Verbreitung von Berichten über Personen zu treffen.[11] Allerdings kommt eine nachträgliche Anonymisierung unter dem zeithistorischen Aspekt wie bei „Recht auf Vergessen I“ nicht in Betracht.

Bei der Abwägung der Presse- und Meinungsfreiheit gegenüber der allgemeinen Persönlichkeitsrechte im zweiten Sachverhalt „Recht auf Vergessen II“ verneinte das BVerfG den Vorrang des Interesses der Beschwerdeführerin.[12] Hier überwiegen hinsichtlich der zeitlichen Einordnung die Interessen der Anbieter und damit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

 

Fazit

Die Entscheidungen aus Karlsruhe bedeuten zunächst, dass Bürger auch weiterhin Grundrechtsverletzungen mittels Verfassungsbeschwerden zu rügen, da bislang kein direkter Weg zum EuGH führt. Zum anderen wird klar zwischen dem Recht auf Löschung und dem Recht auf Vergessen differenziert. Sinngemäß sollte hier vielmehr vom „Recht auf Vergessenwerden“ gesprochen werden.

Grundsätzlich nicht berührt ist das Recht der Anbieter, betreffende Artikel in ihre Online-Archive aufzunehmen, Namen müssen grundsätzlich weder anonymisiert noch gelöscht werden. Klar ist: „Vergessen“ wird man nur auf Anfrage. Auch ist das Recht auf Vergessenwerden auf den Einzelfall, in dem das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, beschränkt.

In welcher Form die Entscheidungen sich in der Praxis auf Online-Archive auswirken werden, bleibt abzuwarten.

 

 


[1] EuGH, Urt. v. 13.05.2014 – C-131/12.

[2] Vgl. Erwägungsgrund 65 und 66 der DS-GVO, aufrufbar unter: https://DS-GVO-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-65/ (zuletzt aufgerufen am 02.12.2019).

[3] Vgl. Erwägungsgrund 65 der DS-GVO.

[4] „Da geriet ich in Panik“ in Der Spiegel, Ausgabe 47/1982 v. 22.11.1982, aufrufbar unter: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14355425.html (zuletzt aufgerufen am 02.12.2019).

[5] Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte prüft das Bundesverfassungsgericht primär die deutschen Grundrechte, vgl. BVerfG, Urt. v. 06.11.2019 – 1 BvR 276/17.

 [6] Pressemitteilung des BVerfG Nr. 83/2019 v. 27.11.2019, aufrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-083.html (zuletzt aufgerufen am 02.12.2019).

[7] Pressemitteilung des BVerfG Nr. 83/2019 v. 27.11.2019, aufrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-083.html (zuletzt aufgerufen am 02.12.2019).

[8] BVerfG, Urt. v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13.

[9] BVerfG, Urt. v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13.

[10] BVerfG, Urt. v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13.

[11] BVerfG, Urt. v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13.

[12] BVerfG, Urt. v. 06.11.2019 – 1 BvR 276/17

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