Allgemein

Neuer Streit um „wenigermiete.de“

Nachdem der BGH letzten November sich in einer Grundsatzentscheidung.[1] erstmals mit der Zulässigkeit des Geschäftsmodells von Legal-Tech Plattformen wie „wenigermiete.de“ auseinandergesetzt hat, ist die Rechtsprechungshistorie zu wenigermiete.de jüngst um zwei Entscheidungen erweitert worden. Der aktuelle Streit ist über die Frage entbrannt, welche Rechte die LexFox GmbH, die neben der Plattform wenigermiete.de auch die Plattform „mehrabfindung.de“ unterhält, für ihre Kunden durchsetzen darf. Im Kern geht es um die Frage der Reichweite der Inkassolizenz von Legal-Tech Plattformen und damit und die Zukunft ihres Geschäftsmodells.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen von Legal-Tech Plattformen

Legal-Tech Plattformen treten gegenüber ihren Kunden nicht als Kanzleien, sondern regelmäßig als Inkassounternehmen, deren Tätigkeit sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) richtet, auf. Zulässigerweise können solche Plattformen daher nur Inkassodienstleistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG erbringen; vorausgesetzt sie verfügen sie über eine entsprechende Registrierung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Dies ermöglicht es Plattformen wie wenigermiete.de, eine erfolgsabhängige Vergütung mit ihren Kunden zu vereinbaren, was Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten grundsätzlich verboten ist, vgl. § 49b BRAO i.V.m. § 4a RVG. Dies fördert die Attraktivität des Angebots von Legal-Tech Plattformen, da für die Kunden grundsätzlich kein Kostenrisiko besteht. Umgekehrt dürfen Plattformen nach § 3 RDG keine Rechtsdienstleistungen durchführen, die über zulässige Inkassodienstleistungen hinausgehen. Tun sie dies dennoch, ist die Inkassovereinbarung und ggf. eine etwaige Forderungsabtretung nach § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig.[2]  Ob eine jeweilige Tätigkeit noch eine Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG darstelle, muss nach Ansicht des BGH unter der Würdigung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.[3] Der grundsätzlichen Zulässigkeit der Aktivitäten von Legal-Tech Plattformen hatte der BGH in seiner Grundsatzentscheidung gebilligt.[4]  

 

Streit über Reichweite der Inkassobefugnis

Streit besteht darüber, welche Dienstleistungen noch als zulässige Inkassodienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 2 RDG anzusehen sind. Brisant wird diese Frage vor allem im Wohnraummietrecht, da die Kunden die Plattformen häufig beauftragen, eine Reihe von verschiedenen Rechten im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), wie etwa die Rückzahlung zu viel bezahlter Miete und die Herabsenkung der zukünftigen Miete, geltend zu machen. Das LG Berlin geht in einer aktuellen Entscheidung zu wenigermiete.de davon aus, dass solch eine  kombinierten Rechtsdurchsetzung durch einen Inkassodienstleister nicht mehr zulässig sei.[5] Zwar stimmen die Berliner Richter dem BGH bei, dass der Begriff der Inkassotätigkeit grundsätzlich weit auszulegen sei.[6] Hingegen sei aufgrund der Betätigung des Buttons „Mietsenkung beauftragen“ durch den Kunden davon auszugehen, dass das Dienstleistungsverhältnis zwischen Kunden und Plattform primär darauf gerichtet sei, die Rechte aus der Mietpreisbremse nach Kräften durchzusetzen und den Vermieter dazu zu bringen, die vertraglich vereinbarte Miete auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren.[7] Dies würde jedoch keine zulässige Inkassodienstleistung mehr darstellen. Denn die Rückforderung zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 556d Abs. 1 BGB) sein dann nicht mehr ein eigenständiges Geschäft i.S.v. § 2 Abs. 2 RDG.[8] Die Tätigkeit von wenigermiete.de sei darauf gerichtet, im Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien eine möglichst verbindliche Klärung der Höhe der wirksam vereinbarten Miete herbeizuführen. Hierfür sei eine Rechtsanwendung und Rechtsdurchsetzung für einen Dritten im Einzelfall notwendig, weswegen es sich bei der Tätigkeit um generische Rechtsdienstleistungen handele.[9] Allerdings sei der hieraus folgende Verstoß gegen § 3 RDG nicht ausreichend um neben der Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages zwischen dem Kunden und wenigermiete.de (§ 134 BGB) auch eine Nichtigkeit der Abtretung der Forderung zu begründen.[10] Wenigermiete.de blieb also befugt die zu viel gezahlte Miete zurückzufordern. Das LG hat die Revision zum BGH zugelassen.

Ob der BGH sich den Argumenten des LG Berlin anschließen wird, scheint aufgrund der liberalen Rechtsprechung des Gerichts zu Legal-Tech Plattformen zweifelhaft. So hat der BGH seine Auffassung vom letzten November in einer jüngeren Entscheidung erneut bekräftigt.[11] Insbesondere sei ein Inkassounternehmen auch befugt, seine Kunden bereits im Vorfeld eines Forderungseinzugs darüber zu beraten, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Forderung bestehe.[12]  

Die Gerichte streiten im Ergebnis nicht mehr um die generelle Zulässigkeit der Dienstleistungen von Plattformen wie wenigermiete.de. Legal-Tech Plattformen müssen den Balanceakt zwischen zulässigen Inkassodienstleistungen und unzulässiger Rechtsberatung meistern. Denn nur so können sie an ihrem Prinzip, Kunden eine Rechtsdurchsetzung ohne Kostenrisiko anzubieten, festhalten. Der BGH wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Abwehr künftiger Forderungen bereits eine unzulässige Rechtsberatung darstellt. Wenigermiete.de wird sich bis zu einer verbindlichen Entscheidung auf ihr Kerngeschäft, der Rückforderung überhöhter Mieten, konzentrieren müssen. Betroffene Kunden sollten jedoch, sofern die Vereinbarung einer überhöhten Miete gerichtlich festgestellt wurde, in der Lage sein, für die Zukunft eine angemessene Miete mit ihren Vermietern selbst zu vereinbaren.

 

Fazit

Die Rechtsdurchsetzung durch Legal-Tech Plattformen im Rahmen des RDG ist prädestiniert für wiederkehrende Fallkonstellationen in klaren Anspruchssituationen, wie z.B. bei Fluggastentschädigungen. Hingegen begegnen die Plattformen in komplexeren Situationen wie im Mietrecht aufgrund der aktuellen Rechtslage einem Dilemma. Im Interesse ihrer Kunden müssten sie regelmäßig Dienstleistungen erbringen, zu denen sie möglicherweise in der Lage wären, die sie aber nicht vornehmen dürfen. Die letztlich politische Frage, nämlich ob Legal-Tech Plattformen auch legal Rechtsberatung erbringen dürfen, sollte der Gesetzgeber durch einschlägige Klarstellungen in den entsprechenden Gesetzen verbindlich klären.

 


[1] BGH Urteil v. 27.11.2019 (VIII ZR 285/18); vgl. Bick, BGH: Legal-Tech-Mietpreisrechner eines Inkassodienstleisters zulässig, For..Net Blog v. 19.12.2019 (letzter Abruf am 28.05.2020).

[2] BGH Urteil v. 27.11.2019 (VIII ZR 285/18), Leitsatz 3.

[3] BGH Urteil v. 27.11.2019 (VIII ZR 285/18), Rn. 110.

[4] BGH Urteil v. 27.11.2019 (VIII ZR 285/18), Leitsatz 5.

[5] LG Berlin Urteil v. 29.04.2020 (64 S 95/19), Leitsatz 2.

[6] LG Berlin Urteil v. 29.04.2020 (64 S 95/19), Rn. 21.

[7] LG Berlin Urteil v. 29.04.2020 (64 S 95/19), Rn. 21.

[8] LG Berlin Urteil v. 29.04.2020 (64 S 95/19), Rn. 21.

[9] LG Berlin Urteil v. 29.04.2020 (64 S 95/19), Rn. 23.

[10] LG Berlin Urteil v. 29.04.2020 (64 S 95/19), Rn. 25.

[11] BGH Urteil v. 08.04.2020 (VIII ZR 130/19).

[12] BGH Urteil v. 08.04.2020 (VIII ZR 130/19) Rn. 50.

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