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BGH: Legal-Tech-Mietpreisrechner eines Inkassodienstleisters zulässig

Fortschreitende technische Möglichkeiten verändern den Anwaltsmarkt rasant und ermöglichen es, Rechtsanwälten ihre Arbeit neu zu organisieren und anzubieten.[1] So scheint die fortschreitende Digitalisierung keine Grenzen zu haben und bringt neue Anbieter auf den Rechtsdienstleistungsmarkt. „Legal Tech“ rückt dabei immer mehr in den Vordergrund. Dies bezeichnet dabei Software und Online-Dienste, die juristische Arbeitsprozesse unterstützen oder automatisieren.[2]

 

Hintergrund

Aber kann dieses Geschäftsmodell den klassischen Anwalt von heute verdrängen oder sogar die gesamte juristische Branche umkrempeln? Und sind sie überhaupt zulässig? Die Fragen, die sich hier stellen, befassen sich auch damit, ob Legal-Tech-Dienstleistungsunternehmen sich auf die Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) stützen können oder ob die angebotenen Leistungen eine eigenständige Rechtsberatung darstellen, die folglich nicht von der Inkasso-Lizenz gedeckt ist.[3] 

Bei bisherigen Klagen aufgeworfene Rechtsfragen wurden teils unterschiedlich behandelt. So hat das LG Berlin in einem Urteil zum Online-Mietpreisrechner wenigermiete.de einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bejaht. Die Registrierung des Unternehmens Mietright/LexFox als Inkassounternehmen genüge nicht, da es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit im Schwerpunkt um Rechtsberatung handle.[4] Demgegenüber haben andere Zivilkammern des LG Berlin in zwei weiteren Urteilen zu (anderen) Mietpreisrechnern einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verneint und die Aktivlegitimation der Klägerin infolge der (wirksamen) Forderungsabtretung bejaht.[5]

 

Geschäftsmodell von LexFox

Mit diesem Thema und konkret mit der Revision in Sachen wenigermiete.de hat sich auch der BGH[6] in seinem Urteil beschäftigt und mehr Klarheit in ein umstrittenes Thema gebracht. Ein Mieter in Berlin hatte die Klägerin LexFox mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse beauftragt und trat seine Forderungen diesbezüglich an LexFox ab. LexFox machte anschließend gegen die beklagte Wohnungsgesellschaft Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Miete sowie auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten geltend. Das Geschäftsmodell des Legal-Tech- und Inkassounternehmens LexFox ist der Betrieb der Seite wenigermiete.de. Das Unternehmen stellt dort einen für Besucher kostenlos nutzbaren „Online-Rechner“ zur Verfügung und wirbt damit, Rechte von Wohnraummietern aus der Mietpreisbremse ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Eine Vergütung in Höhe eines Drittels der ersparten Jahresmiete wurde nur erfolgsabhängig fällig. Derartige Vereinbarungen von Erfolgshonoraren dürfen Inkassounternehmen im Gegensatz zur Anwaltschaft treffen.[7] Verbrauchern ermöglichen sie so, in einem standardisierten Verfahren die Erfolgsaussichten ihrer Ansprüche zu prüfen. Der Verbraucher tritt bei guten Erfolgsaussichten die Ansprüche ab und das Legal-Tech-Unternehmen klagt jene im eigenen Namen und auf eigene Kosten ein. Da Betreiber von Portalen wie wenigermiete.de in der Regel keine Rechtsanwaltslizenz haben, setzen sie die Verbraucherrechte für ihre Nutzer als Inkassounternehmen durch. Für den Verbraucher besteht somit kein finanzielles Risiko.[8]

Es beschäftigen sich aber nicht nur Legal-Tech-Firmen wie wenigermiete.de mit diesem Thema. Auch Anbieter, die Fluggastrechte einklagen, Lebensversicherungen abwickeln oder Hartz-IV-Widersprüche durchboxen, stehen vor ähnlichen Fragen.[9] Die Entscheidung des BGH ist demnach für die gesamte Legal-Tech-Branche, die mithilfe einer solchen Inkassolizenz arbeiten, sowie für den Deutschen Anwaltverein von Bedeutung.[10]

 

Die Entscheidung des BGH

Das LG Berlin hatte die Berufung LexFox‘ zuvor abgewiesen.[11] Die Leistung von LexFox stelle keine Inkassotätigkeit dar, sondern eine Rechtsberatung mit angeschlossener Inkassodienstleistung. Das Unternehmen berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Inkassounternehmen in zwei Entscheidungen aus 2002[12] und 2004[13] ausdrücklich erlaubt hatte, Rechtsberatungen zu erbringen. Der BGH stellte in Bezug auf die genannten Urteile zunächst klar, dass die Abtretung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis an den Inkassodienstleister LexFox wirksam sei.[14] Die Tätigkeit von LexFox, Forderungen einzuziehen sei gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG noch von der Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen gedeckt. Dies soll aus dem weiten Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung folgen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz soll dazu dienen, vor unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zu schützen. § 3 RDG bestimmt dabei, dass die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtdienstleistungen nur zulässig ist, soweit sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere Gesetze erlaubt ist. Der BGH betont dabei, dass ein Verstoß gegen § 3 RDG regelmäßig nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der zwischen Rechtsdienstleistenden und dessen Kunden getroffenen Inkassovereinbarung führt, sofern dem Inkassounternehmen eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung seiner Dienstleistungsbefugnis zur Last fällt.[15]

Bei Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 2008 hatte der Gesetzgeber wohl keine Legal-Tech-Unternehmen im Sinn. Der BGH sieht allerdings – mit Blick auf die Entstehung neuer Berufsbilder insbesondere in der Rechtsberatung – die Intention des Gesetzgebers, ein zukunftsfestes Rechtsdienstleistungsgesetz schaffen zu wollen, auch und gerade in Bezug auf nicht absehbare Entwicklungen im Rahmen der Digitalisierung. Legal-Tech-Unternehmen sollen also gerade nicht vom Anwendungsbereich des RDG ausgenommen werden.[16] Der BGH betont dabei, den Legal Tech Unternehmen keinen Freibrief erteilen, sondern einzelfallbezogene Abwägungen vornehmen zu wollen.

Tätigkeiten, die eng mit der Einziehung der Forderung zusammenhängen und der Verwirklichung der Forderung dienen, sollen demnach zulässig sein.  Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen oder im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung stehen, sollen hingegen nicht mehr von der Inkassoerlaubnis gedeckt sein.[17] Das Unternehmen darf also nicht seine Dienstleistungsbefugnis überschreiten, da dies zur Nichtigkeit der Inkassovereinbarung führen würde.[18]

 

Fazit

Der BGH hat mit seinem Urteil eine Grundsatzentscheidung getroffen, welche Tätigkeiten einem Unternehmen aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sind.[19] Es steht nun fest, dass für einfache und standardisierte Tätigkeiten wie LexFox keine Anwaltszulassung erforderlich ist. Onlineportale wie wenigermiete.de können weiterhin Verbrauchern über das Internet die Durchsetzung ihrer Anliegen anbieten.[20]

Wie sich das Urteil auf die Praxis auswirkt, bleibt umstritten. Der Weg ist nicht für sämtliche Legal Techs frei, die sehr unterschiedliche Geschäftsmodelle verfolgen können. Wie im Fall wenigermiete.de bekommen die Unternehmen oft erst dann ihr Geld, wenn der Rechtsstreit Erfolg hatte. Andere Anbieter entscheiden sich jedoch für ein anderes Konzept und kaufen Forderungen, um diese anschließend selbst geltend zu machen. Zu Fällen wie diesen hat sich der BGH noch nicht geäußert. Trotz noch bestehender Unklarheiten wird die Bedeutung von Legal-Tech-Anbietern durch die nun gefestigte Meinung des BHGs zunehmen. Es gibt bereits diverse Bereiche, die schematisch und standardisiert bearbeitet werden können, wie Teile des Mietrechts oder auch Verkehrsunfälle und auch Rechtsansprüche nach Flugausfällen werden bereits auf jene Weise verfolgt.[21] Die Frage, ob Legal Tech den Anwalt ersetzen (können) wird, ist von immer größerer Bedeutung, denn gerade Kanzleien, die sich mit Fällen wie den hier beschriebenen beschäftigen, könnten so von Legal-Tech-Unternehmen vom Markt verdrängt werden.

Allerdings wird es immer Fälle geben, die nicht von automatisierten Systemen bearbeitet werden können und bei denen ein Anwalt nötig bleibt.

 

 


[1] Huff, Das ist erst der Anfang, lto.de, 25.11.2019, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/juristen/b/legal-tech-rechtsdienstleistungsmarkt-wenigermiete-inkassolizenz-bgh-anwaelte-erfolgshonorar-rechtsdienstleistung/, zuletzt abgerufen am 06.12.2019.

[2] BGH erlaubt Online-Portale wie Wenigermiete.de, mrd.de, 28.11.2019, abrufbar unter: https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/bgh-urteil-wenigermiete-legal-tech-100.html, zuletzt abgerufen am 06.12.2019.

[3] Baus, BGH-Urteil im Fall LexFox: Legal Tech und Rechtsdienstleistungsgesetz, handelsblatt.de, 29.11.2019, abrufbar unter: https://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2019/11/29/bgh-urteil-im-fall-lexfox-legal-tech-und-rechtsdienstleistungsgesetz/, zuletzt abgerufen am 09.12.2019. 

[4] LG Berlin, Urteil vom 28. 08. 2018 (63 S 1/18).

[5] Vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.08.2018 (66 S 18/18); LG Berlin, Urteil vom 20.06.2018 (65 S 70/18).

[6] BGH, Urteil vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18).

[7] Redaktion beck-aktuell, 27.11.2019, BGH: Begriff der Inkassodienstleistung weit auszulegen – Online-Portal-Betreiber darf weiter für Mieter klagen (m.w.N.).

[8] Baus, BGH-Urteil im Fall LexFox: Legal Tech und Rechtsdienstleistungsgesetz, handelsblatt.de, 29.11.2019, abrufbar unter: https://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2019/11/29/bgh-urteil-im-fall-lexfox-legal-tech-und-rechtsdienstleistungsgesetz/, zuletzt abgerufen am 09.12.2019. 

[9] Kröger, Markt für Rechtsberatung wird sich erheblich verändern, spiegel.de, 28.11.2019, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/bgh-urteil-zu-wenigermiete-de-bieten-legal-techs-mehr-als-ein-anwalt-a-1298597.html, zuletzt abgerufen am 09.12.2019.

[10] BGH erlaubt Online-Portale wie Wenigermiete.de, mrd.de, 28.11.2019, abrufbar unter: https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/bgh-urteil-wenigermiete-legal-tech-100.html, zuletzt abgerufen am 06.12.2019.

[11] BGH, Urteil vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18).

[12] BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2002 (1 BvR 432/99).

[13] BVerfG, Entscheidung vom 14.08.2004 (1 BvR 725/03).

[14] BGH, Urteil vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18).

[15] BGH, Urteil vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18).

[16] BGH, Urteil vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18).

[17] Vgl. Baus, BGH-Urteil im Fall LexFox: Legal Tech und Rechtsdienstleistungsgesetz, handelsblatt.de, 29.11.2019, abrufbar unter: https://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2019/11/29/bgh-urteil-im-fall-lexfox-legal-tech-und-rechtsdienstleistungsgesetz/, zuletzt abgerufen am 09.12.2019. 

[18] Vgl. Weigel, Erlösung oder Verfassungsbrich: Experten zum Legal-Tech-Urteil des BGH, juve.de, 27.11.2019, abrufbar unter: https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2019/11/erloesung-oder-verfasssungsbruch-experten-zum-legal-tech-urteil-des-bgh, zuletzt abgerufen am 09.12.2019.

[19] Redaktion beck-aktuell, 27.11.2019, BGH: Begriff der Inkassodienstleistung weit auszulegen – Online-Portal-Betreiber darf weiter für Mieter klagen (m.w.N.)

[20] Lorenz, BGH billigt Plattform weniger-miete.de, lto.de, 27.11.2019, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/juristen/b/bgh-viii-zr-285-18-legal-tech-wenigermiete-de-inkassodienstleister-abtretung-rechtsdienstleistungsgesetz/, zuletzt abgerufen am 09.12.2019.

[21] Kröger, Markt für Rechtsberatung wird sich erheblich verändern, spiegel.de, 28.11.2019, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/bgh-urteil-zu-wenigermiete-de-bieten-legal-techs-mehr-als-ein-anwalt-a-1298597.html, zuletzt abgerufen am 09.12.2019.

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