AllgemeinUrheberrecht

Embedding und das Urheberrecht

Die widerstreitenden Interessen der Inhaber von Urheberrechten und der Content-Schaffenden sind naturgemäß nicht leicht in Einklang zu bringen. Böse Zungen mögen behaupten, dass das Einbetten fremder Inhalte – seien es Texte, Bilder oder Grafiken oder Videos – eine billige Masche ist, um mit den Werken anderer Kasse zu machen. Im Gegenzug wird gerne angeführt, dass die Rechteinhaber über die zusätzliche Reichweite froh sein sollen.

Die Fronten sind – leider – oft verhärtet. Es überrascht nicht, dass es immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten kommt. Der EuGH muss demnächst (erneut) über die Zulässigkeit des Framings – u.a. unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing – entscheiden, die Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar[1] geben einen vorsichtigen Ausblick auf die zu erwartende Entscheidung.

Was ist eigentlich Framing?

Grundsätzlich kann im Rahmen der Verlinkung zwischen einfachen Links und Deep Links unterschieden werden. Einfache Links enthalten lediglich die Homepage-URL der Website, auf die verwiesen wird und führt beim Anklicken in dem geöffneten oder einem neuen Fenster auf die Homepage der Zielseite.[2] Deep Links hingegen führen zu einer bestimmten Seite der Zielwebsite bzw. zu einer dort enthaltenen Ressource wie etwa einer Grafik.[3]

Von Inline Linking, automatischen Links oder Hotlinking wird gesprochen, wenn eine Ressource mittels eines Links eingebettet wird, wobei das Element im Browser zwar von seiner ursprünglichen Website aus angezeigt wird, dafür aber kein Link angeklickt werden muss: Es wird automatisch geladen und stellt sich für Nutzerinnen und Nutzer genauso dar, als würde es von der Website stammen, in die es eingebettet ist.[4]

Beim Framing wird der Bildschirm in mehrere Teilrahmen aufgeteilt, in denen jeweils selbständig eine andere Website oder Ressource angezeigt wird. Inzwischen wird bei der aktuellen Version der Auszeichnungssprache für die Strukturierung elektronischer Dokumente, HTML5, statt dem klassischen das sogenannte Inlineframing genutzt. Hier erfolgt keine Bildschirmteilung, sondern eine Einbettung externer Ressourcen.[5] Beim Anklicken wird meist die Zielressource auf der Zielwebseite geöffnet.

Im aktuellen Fall will die VG Bild-Kunst die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek verpflichten, technische Schutzmaßnahmen gegen Framing von Vorschaubildern zu ergreifen. Im Zuge des Rechtsstreits, der inzwischen den BGH beschäftigt, legte dieser dem EuGH die Frage, ob Framing unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing eine öffentliche Wiedergabe darstellt und somit der Erlaubnis des Rechteinhabers bedarf.

Die bisherige Rechtsprechung

Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke, welches auch die Zugänglichmachung von Werken für Mitglieder der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl umfasst, steht grundsätzlich den Inhabern der Urheberrechte des jeweiligen Werks zu.[6] Nimmt man nun an, das Einbetten eines Links zu einem im Web verfügbaren Werk eines Dritten stelle eine öffentliche Wiedergabe dar, wäre das Einbetten nur dem Rechteinhaber (bzw. mit dessen Zustimmung) erlaubt. Im Kern geht es also darum, ob Hyperlinks das Urheberrecht berühren oder nicht.

Bereits 2014 hat der EuGH festgestellt, dass die Bereitstellung eines Hyperlinks – also das Verfügbarmachen auf der Website des Rechtsinhabers, wobei eine URL zu dem Werk generiert wird – eine Wiedergabehandlung darstellt, weil der Link den Nutzerinnen und Nutzern einen direkten Zugang zu dem Werk bietet. Das Zielpublikum ist dabei eine unbestimmte Zahl von Personen.[7] Wird dieser Link nun auf einer anderen Seite zur Verfügung gestellt, ändert sich das Zielpublikum nicht: In beiden Fällen richtet sich die Ressource an alle potenziellen Besucher einer frei zugänglichen Website (also die Gesamtheit der Internetnutzerinnen und -nutzer).[8] Eine sekundäre Wiedergabe ist nur i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL den Rechtsinhabern vorbehalten, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet[9] oder eine Umgehung von zugangsbeschränkenden Maßnahmen der Ursprungsseite ermöglicht und so das intendierte Publikum der ursprünglichen Wiedergabe erweitert[10]. Bei der Verwendung der Framing-Technik gilt nichts anderes.[11]

Die ursprüngliche Wiedergabe muss in jedem Fall mit Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte erfolgt sein.[12] Ist dies nicht der Fall, wird eine (unerlaubte) öffentliche Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL bejaht, wenn der Verlinkende gewusst hat (oder hätte wissen müssen), dass das Ziel des Links nicht mit der erforderlichen Erlaubnis zugänglich gemacht worden ist. Handelt der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht, wird die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der fehlenden Erlaubnis widerlegbar vermutet.[13]

Hinsichtlich des intendierten Publikums bemerkt Szpunar, dass die „Gesamtheit der Internetnutzer“ eine unrealistische Größe darstelle und die Rechtsprechung des EuGH vielmehr dahingehend zu verstehen sei, dass die ursprüngliche, erlaubte Zugänglichmachung sich an sämtliche potenziellen Besucherinnen und Besucher der Ursprungsseite – also einen annähernd bestimmten Personenkreis – richtet. Personen, die die Ursprungsseite über einen Hyperlink, der auf einer anderen Seite gesetzt ist, aufrufen, werden zum intendierten Publikum gezählt.[14]. Beim klassischen Framing, bei dem eine komplette Website (oder eine ganze Seite dieser Website) „geframt“ wird, sei also unproblematisch dasselbe Publikum anzunehmen, an das der Rechteinhaber beim ursprünglichen Zugänglichmachen gedacht habe.[15] Ähnliches vertritt er auch hinsichtlich des Framings von Links zu spezifischen Elementen einer Website (etwa zu einzelnen Grafiken oder audiovisuellen Elementen). Auch hier zeige die Notwendigkeit, einen Link durch Anklicken zu aktivieren, dass das Element kein integraler Bestandteil der verlinkenden Website sei. Vielmehr müsse ein typischer, angemessen internet-affiner Nutzer erkennen, dass der angesteuerte Inhalt aus einer anderen Quelle stammt. Etwaigen Missbräuchen könne der Rechteinhaber mithilfe der Urheberpersönlichkeitsrechte bzw. mithilfe weiterer Rechte aus anderen Bereichen (z.B. dem Markenrecht) entgegentreten.

Insgesamt betont Szpunar, dass eine klare Trennlinie schwierig ist. Sofern mit den Links keine zugangsbeschränkenden Maßnahmen umfangen werden oder Inhalte angesteuert werden, die ohne Erlaubnis des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht worden sind, soll keine (künstlich konstruierte) Erweiterung des Zielpublikums angenommen werden.

Was ist bei der Einbettung anders?

Die bisherige Rechtsprechung des EuGHs lasse dem Generalanwalt zufolge jedoch keinen Schluss auf die Beurteilung von Hotlinking zu, da es sich entweder um anklickbare Links gehandelt habe[16] bzw. im BestWater-Fall die betreffende Ressource ein YouTube-Video gewesen sei. Bei YouTube wird jedoch schon in den Nutzungsbedingungen eine ausdrückliche Lizenz zur Nutzung der Videos erteilt.[17]

Im Gegensatz zu Inlineframing wird die betreffende Ressource bei Inline Links automatisch ohne weiteres Zutun des Nutzers angezeigt. Insbesondere muss er keinen Link anklicken, um den externen Inhalt zu laden. Auch mit Blick auf den Präventivcharakter des Urheberrechts[18] vertritt Szpunar eine klare Unterscheidung zwischen anklickbaren und automatischen Links. Sowohl aus technischer als auch aus funktionaler Sicher liege hier eine Handlung der Wiedergabe des Werks an ein ursprünglich nicht intendiertes Publikum vor, nämlich dasjenige der verlinkenden Website.[19]

Den Rechteinhabern sei eine stärkere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe zuzugestehen. Als Beispiel nennt Szpunar den Fall, in dem ein potenzieller Lizenznehmer eher dazu tendieren wird, kostenlos einen automatischen Link zu einer anderen Website zu setzen, als den (kostenpflichtigen) Weg über eine eigene Lizenz zur Nutzung des Werks auf der eigenen Website zu gehen. Über die Vergabe verschiedener Lizenzen – etwa unter Verwendung des „Creative Commons“-Lizenzsystems – ergebe sich so ein flexibler und angemessener Ausgleich zwischen den Interessen derer, die einen höchstmöglichen Verbreitungsgrad bezwecken und dabei die Einbettung ihrer Werke auch ohne entsprechendes Entgelt in Kauf nehmen und den Anliegen anderer Rechteinhaber, die mit der Verbreitung ihrer Werke Einnahmen erzielen möchten.[20] Dabei sollen jedoch weiterhin Ausnahmen etwa für Zitate, Karikaturen, Parodien oder Pastiches möglich sein, „die einen Großteil der im Internet üblichen Praktiken abdecken können“.[21] Schließlich könne eine unterschiedliche Behandlung auch durch den so möglichen Ausgleich zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen gerechtfertigt werden.

Die Einbettung von urheberrechtlich geschützten Werken, die mit Erlaubnis des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sei daher (unabhängig von einer etwaigen Größenänderung in Form von Miniaturen oder Thumbnails) als öffentliche Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL anzusehen – mit der Folge der Erlaubnispflichtigkeit.[22]

Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing

Soweit auf der ursprünglichen Website technische Schutzmaßnahmen getroffen wurden, die gerade verhindern sollen, dass Werke mittels Framings (bzw. Inlineframings) verlinkt werden, scheint es verlockend, ebenfalls eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen. Gegen diese Ansicht führt Szpunar an, dass zum einen die beispielsweise auf verschiedenen Content-Sharing-Plattformen vertretene Politik zum Schutz von Inhalten und entsprechende Schutzmaßnahmen regelmäßig nicht von Rechteinhabern beeinflusst werden können. Auch müsse deutlich zwischen zugangsbeschränkenden Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor Framing unterschieden werden. Die Entscheidung, ob ein beschränkter Personenkreis angesprochen werden oder das Werk unbeschränkt (potenziell) dem gesamten Internet zugänglich gemacht werden soll, obliegt dem Rechteinhaber im Rahmen der Lizenzvergabe.[23] Zudem sieht Szpunar eine „gefährliche Richtung“ für das Urheberrecht der Union, wenn man den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen zur Vorbedingung für den gebotenen Rechtsschutz machte: Der durch das Urheberrecht gewährte Schutz sei gerade nicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig.

Sofern also ein Werk unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing dennoch durch Framing verlinkt wird, soll keine öffentliche Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL vorliegen. Diesbezüglich sei auch der Rechtsschutz nach Art. 6 InfoSoc-RL nicht einschlägig, da dieser nur gegen Handlungen gewährt werde, die der Genehmigung des Rechteinhabers bedürfen. Wie oben dargestellt, sei dies bei Framing gerade nicht der Fall – wohl aber beim Einbetten des Werks durch automatische Links.

Fazit

Angesichts dessen, dass Hyperlinks „die eigentliche Essenz des Webs“[24] darstellen und die Vernetzung eigener und fremder Inhalte den Charakter und die typische Nutzung des Internets maßgeblich prägen (und wohl auch umgekehrt diese von der Vernetzung geprägt sind), ist eine Klarstellung der Rechtslage definitiv zu begrüßen.

Auch, wenn die Entscheidung des EuGHs noch aussteht, ist damit zu rechnen, dass das Gericht den Ausführungen des Generalanwalts folgen wird. Für Content-Schaffende wird das bedeuten, dass sie künftig beim Einbetten fremder Inhalte genau auf den feinen Unterschied zwischen Framing und Hotlinking achten (und auch bestehende Inhalte dahingehend kontrollieren) müssen. In jedem Fall sollten auch die Nutzungsbedingungen der Quell-Website auf eine etwaige Lizenz zum Einbetten der Werke geprüft werden. Teilweise mag dort bereits eine Lizenz gewährt werden, die Inhalte in die eigene Website einzubetten.


[1] Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19.

[2] Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 7.

[3] Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 8.

[4] Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 10.

[5] Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 12.

[6] Vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL)

[7] EuGH, Urt. v. 13.02.2014 – C-466/12 – Svensson u.a. – EU:C:2014:76, Rn. 18 ff.

[8] EuGH, Urt. v. 13.02.2014 – C-466/12 – Svensson u.a. – EU:C:2014:76, Rn. 25 ff.

[9] EuGH, Urt. v. 13.02.2014 – C-466/12 – Svensson u.a. – EU:C:2014:76, Rn. 24 m.w.N.

[10] EuGH, Urt. v. 13.02.2014 – C-466/12 – Svensson u.a. – EU:C:2014:76, Rn. 31.

[11] EuGH, Beschl. v. 21.10.2014 – C-348/13 – BestWater.

[12] EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 – GS Media – EU:C:2016:644, Rn. 43.

[13] EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 – GS Media – EU:C:2016:644, Rn. 49 ff.

[14] Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 73 ff.

[15] Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 86 ff.; dort auch zum Folgenden.

[16] EuGH, Urt. v. 13.02.2014 – C-466/12 – Svensson u.a. – EU:C:2014:76.

[17] EuGH, Beschl. v. 21.10.2014 – C-348/13 – BestWater; da allerdings das streitgegenständliche Video ohne Erlaubnis des Rechteinhabers auf der Plattform öffentlich zugänglich gemacht worden war, hätte dieser Fall nach den zu EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 – GS Media – EU:C:2016:644 herausgearbeiteten Grundsätzen entschieden werden müssen, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 112 a.E.

[18] Vgl. EuGH, Urt. v. 07.08.2018 – C-161/17 – Renckhoff – EU:C:2018:634, Rn. 29.

[19] Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 105.

[20] Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 106 f.

[21] Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 108.

[22] Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 118 ff.

[23] Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 129 ff.; dort auch zum Folgenden.

[24] Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 10.09.2020 – C-392/19, Rn. 5.

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