AllgemeinNetzpolitikStaatliche Überwachung

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages hält deutsche Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig

In einem aktuellen Gutachten kommt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages zu dem Ergebnis, dass die derzeit geltenden Regelungen in Deutschland zur Vorratsdatenspeicherung nicht unionsrechtskonform sind.[1] Anlass zu dieser Einschätzung sind zwei vor kurzem ergangenes EuGH-Urteile,[2] in denen der Gerichtshof Regelungen aus Großbritannien, Frankreich und Belgien zur Vorratsdatenspeicherung für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärte. Die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung stehen damit einmal mehr auf der Kippe.

Schwierigkeiten bei der Einführung der Vorratsdatenspeicherung

Der erste Anlauf zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung erfolgte in Deutschland 2007 durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung.[3] Diese Regelungen hielt das BVerfG für verfassungswidrig.[4] Vier Jahre später erklärte zudem der EuGH die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit dem Unionsrecht.[5]

2015 unternahm der deutsche Gesetzgeber daraufhin einen neuen Versuch, die Vorratsdatenspeicherung einzuführen. In einem zweiten Urteil vom Dezember 2016 entschied jedoch der EuGH, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten vorsehe.[6] Direkt betroffen waren von diesem Urteil nicht die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung, sondern vergleichbare Regelungen aus Schweden und Großbritannien.

Daraufhin wehrten sich in Deutschland IT‑Unternehmen gerichtlich gegen die ihnen durch die Vorratsdatenspeicherung auferlegten Speicherungspflichten. Schließlich entschied das OVG Münster im Juni 2017, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, dass die 2015 eingeführte Vorratsdatenspeicherung gegen Unionsrecht verstoße.[7] In der Folge erklärte die zuständige Bundesnetzagentur, die Pflichten der Telekommunikationsanbieter aus der Vorratsdatenspeicherung zunächst nicht durchsetzen zu wollen.[8] In der nächsten Instanz beschloss das BVerwG, vor einer Entscheidung zunächst den EuGH anzurufen.[9] Das Urteil des EuGH steht noch aus. De facto ist die deutsche Vorratsdatenspeicherung zurzeit außer Kraft.

Telekommunikationsüberwachung auf dem Prüfstand des EuGH

In seiner jüngsten Entscheidung setzte sich der EuGH mit der Speicherung von Telekommunikationsdaten durch Sicherheits- und Nachrichtendienste aus Großbritannien, Frankreich und Belgien auseinander. Der EuGH hielt an seiner bisherigen Auffassung fest und betonte, dass eine allgemeine und unterschiedslose Speicherungs- bzw. Weiterleitungspflicht von Verkehrs- und Standortdaten für private Telekommunikationsanbieter mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.[10] Hiervon bestehen nach Auffassung des EuGH nur enge Ausnahmen. So sei bei einer tatsächlichen, ernsthaften Bedrohung für die nationale Sicherheit, die gegenwärtig und vorhersehbar sei, eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Telekommunikationsdaten möglich. Voraussetzung hierzu seien jedoch zeitliche Begrenzungen und umfassende gerichtliche Kontrollmöglichkeiten.[11] Eine solche gezielte Vorratsdatenspeicherung müsse auf den absolut notwendigen Zeitraum begrenzt sein.

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt – unterstellt, der EuGH würde die in seiner jüngsten Entscheidung entwickelten Maßstäbe auch auf die deutsche Regelung anwenden – zu dem Ergebnis, dass die gegenwärtige Vorratsdatenspeicherung kaum Bestand haben dürfte.[12] Denn diese soll immer ohne gesonderten Anlass erfolgen (vgl. § 113b TKG), was den Leitlinien des EuGH wiederspricht. Der wissenschaftliche Dienst regt daher an, die Vorratsdatenspeicherung den beiden EuGH-Entscheidungen entsprechend umzugestalten. So sei insbesondere die direkte Speicherung von Telekommunikationsdaten durch Nachrichtendienste ohne Inanspruchnahme von privaten Anbietern aus europarechtlicher Sicht zulässig und allein am nationalen (Verfassungs-)Recht zu messen. Unglücklicherweise hatte das BVerfG im Mai 2020 bereits einen Großteil der geltenden Normen zur Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig erklärt.[13]

Reaktionen auf das Gutachten

Der FDP-Abgeordnete Stephan Thomae, der das Gutachten initiiert hatte, kritisierte die bisherigen Regelungen als „massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger“ und forderte die Bundesregierung auf, einen europarechts- und verfassungskonformen Entwurf vorzulegen.[14] Thomae plädiert für das sog. Quick-Freeze Modell. Beim Quick-Freeze Modell werden die Daten nur aufgrund einer gesonderten Speicheranordnung gespeichert, um diese nach einem richterlichen Beschluss zu nutzen. Es erfolgt demnach lediglich eine anlassbezogene Speicherung. Auch die ehemalige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sprach sich für das Quick-Freeze Modell aus.[15] Hingegen bekräftigte Bundesjustizministerin Lambrecht vor kurzem ihr generelles Festhalten an der Vorratsdatenspeicherung, sofern diese rechtskonform ausgestaltet werden könne.[16]

Fazit

Mit seinen jüngsten Urteilen ist der EuGH seiner etablierten Linie treu geblieben. Die Botschaft der Entscheidung ist klar. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung ist gegenwärtig unzulässig. Alles andere als eine Absage an die deutsche Vorratsdatenspeicherung aus Luxemburg wäre eine deutliche Überraschung.

Aus dieser Sackgasse gibt es zwei denkbare Auswege: Zum einen können die vom EuGH zugelassenen engen Ausnahmen genutzt werden, um die Vorratsdatenspeicherung in zulässiger Weise auszugestalten. Unter anderem könnte nach dem EuGH den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufgegeben werden, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten zu sichern.[17] Damit hat der EuGH insbesondere die Tür für ein Quick-Freeze Modell offengelassen.

Denkbar erscheint aber auch, dass die politischen Akteure in der EU aufgrund des erheblichen politischen Interesses an einer umfassenden Vorratsdatenspeicherung auf Änderungen an der bestehenden sekundärrechtlichen Rechtslage dringen werden. So könnte insbesondere die ePrivacy-Richtlinie[18], die aktuell der Vorratsdatenspeicherung im Wege steht, angepasst werden, um eine Vorratsdatenspeicherung unter geänderten Bedingungen zu ermöglichen. Aber auch diese Maßnahmen werden am Ende vor dem EuGH an den Maßstäben der Europäischen Grundrechtecharta überprüft werden müssen. Im Ergebnis geht es folglich um einen Interessenkonflikt zwischen dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung und den staatlichen Schutzpflichten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Beide Positionen sind miteinander in Ausgleich zu bringen. Es darf mit Spannung abgewartet werden, wie die Politik auf die kommenden Herausforderungen reagiert.


[1] Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Auswirkungen der neuen EuGH-Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung auf die Tätigkeit der Geheimdienste – WD 3-3000-240/20, 6. November 2020, zuletzt abgerufen am: 3.12.2020.

[2] EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-623/17); EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-511/18, C-512/18, C-520/18).

[3] Richtlinie 2006/24/EG.

[4] BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08).

[5] EuGH, Urteil vom 8. April 2014 (C-293/12, C-594/12).

[6] EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-203/15, C-698/15).

[7] OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2017 (13 B 238/17).

[8] Bundesnetzagentur, Verkehrsdatenspeicherung – Mitteilung zur Speicherverpflichtung nach § 113b TKG, zuletzt abgerufen am: 3.12.2020.

[9] BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 (6 C 12/18).

[10] EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-623/17), Leitsatz 2; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-511/18, C-512/18, C-520/18), Leitsatz 1.

[11] EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-623/17), Rn. 78.

[12] Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts des Deutschen Bundestages (Fn. 1), S. 10.

[13] BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 (1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13).

[14] Hoppenstedt, Bundestagsgutachten rechnet mit Aus für Vorratsdatenspeicherung, Spiegel.de, 20. November 2020, zuletzt abgerufen am: 3.12.2020.

[15] Leutheusser-Schnarrenberger, Goodbye Vorratsdatenspeicherung, Verfassungsblog.de, 8. Oktober 2020, zuletzt abgerufen am: 3.12.2020.

[16] Hoppenstedt, Justizministerin will Vorratsdatenspeicherung gegen Kindesmissbrauch, spiegel.de, 2. Oktober 2020, zuletzt abgerufen am: 3.12.2020.

[17] EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020 (C-511/18, C-512/18, C-520/18), Leitsatz 1.

[18] Richtlinie 2002/58/EG.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*