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Keine automatische Übernahme des betrieblichen Datenschutzbeauftragten beim Betriebsübergang #fornet13

Mit dem Urteil vom 14.02.2013 – Az 3 Ca 1043/12 – (abrufbar unter: http://openjur.de/u/611936.html ) hat das ArbG Cottbus entschieden, dass im Falle eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB das Amt des internen Datenschutzbeauftragten (§ 4f I S.1 BDSG) nicht automatisch auf den Erwerber übergeht. Die Klägerin vereinbarte mit dem früheren Inhaber des Betriebes acht Arbeitstage im Monat als interne Datenschutzbeauftrage tätig zu sein. Am 01. Mai 2012 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge eines Betriebsübergangs auf den Erwerber des Betriebes über, § 613a BGB. Streitig jedoch ist die Frage, ob mit dem Betriebsübergang auch das Amt des internen Datenschutzbeauftragten auf den neuen Erwerber übergegangen ist. Die dritte Kammer des ArbG Cottbus entschied zugunsten der Beklagten (Erwerber und Veräußerer), dass die Klägerin nicht schriftlich zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt worden war, womit der Tatbestand des § 4f I S.1 BDSG nicht erfüllt ist. Auch muss der Erwerber die Bestellung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte für den Veräußerer nicht gegen sich wirken lassen: Die Bestellung iSv § 4f I S.1 BDSG wird nicht als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Veräußerer aufgefasst, sondern ist vielmehr Folge der gesetzlichen Verpflichtung des § 4f I S.1 BDSG. Lediglich die Konkretisierung der Bestellung wird im Arbeitsverhältnis festgehalten. Die Bestellung selbst erlischt in jenem Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen für § 4f I S.1 BDSG nicht mehr erfüllt sind. Die Entscheidung knüpft sich damit an die Auffassung des BAG (Urt. v. 29. September 2011, Az 10 AZR 588/09): „Ein Übergang dieses Funktionsamtes findet nicht statt, da das Amt unmittelbar beim Rechtsträger besteht.“ (abrufbar unter: http://openjur.de/u/170888.html)

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