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Die geheimen Listen C und D

Der Jugendschutz ist immer wieder in aller Munde, wenn es um das Verbot von Alkoholika, Zigaretten oder pornografischen Inhalten geht. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zählt in einer Liste all jene Werke auf, die in Deutschland als jugendgefährdend gelten. Von dieser Liste sind die Teile A und B zur Einsicht freigegeben, C und D dagegen nicht. Auf ersteren befinden sich jugendgefährdende Trägermedien, wie CDs, DVDs, Bücher usw.. Teile C und D dagegen beinhalten vor allem Telemedien, d.h. bestimmte Webseiten mit jugendgefährdendem Inhalt.

Rechtsanwalt Marko Dörre aus Berlin, der den Blog pornoanwalt.de betreibt, findet dieses Vorgehen nicht in Ordnung und klagte vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), auf Gewährung der Einsicht in besagte Listen. Er stützte seinen Anspruch auf das § 3 Nr. 2 des Informationsfreiheitsgesetztes (IFG), wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Köln in seiner Auffassung nicht bestätigt (VG Köln Urteil vom 04.08.2013, Az.: 13 K 7107/11). Das Gericht untermauerte seine Entscheidung mit den Argumenten, dass die Jugendlichen durch die öffentlich zugängliche Liste einen Zugang zu den Inhalten der jeweiligen Seiten erhalten würden. Anders, als bei den in Teilen A und B genannten Medien, die zunächst erworben werden müssten und da diese meist nur im Ausland erhältlich seien, dies eine Hürde für die Jugendlichen darstellen würde, können die in der Liste in den Teilen C und D stehenden Medien, durch einen genannten Link einfach abgerufen werden. Den Jugendlichen würde durch die Veröffentlichung also gerade der Zugang ermöglicht, den sie von selbst eventuell nicht gefunden hätten. Dörre argumentierte hiergegen, dass dies vor allem für Telemedienanbieter praktische Probleme mit sich bringe. Gem. § 24 I Nr. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag begeht, derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der bestimmte Inhalte „verbreitet oder zugänglich macht“. Das setzten eines Links beispielsweise in einem Forum ist nicht unüblich, der Betreiber könnte dann im Wege der Störerhaftung zur Verantwortung gezogen werden, obwohl dieser nicht einmal die „verbotenen“ Telemedien durch das BPjM abrufen kann. Es gibt hier jedoch die Möglichkeit eine Anfrage an das BPjM zu stellen und Auskunft über einzelne Webseiten zu verlangen. In der Praxis wäre dies jedoch langwierig und für viele Anbieter nicht leistbar.

Bedenklich ist weiterhin, dass die großen Suchmaschinen, wie google.de, yahoo.de, bing.de usw. sich in ihrem Verhaltenskodex freiwillig dazu verpflichtet haben, die vom BPjM indizierten Telemedien, nicht in ihre Suchergebnisse einfließen zu lassen. Bei unbekannteren Angeboten, die an sich auf Erwachsene zugeschnitten sind, kann dies herbe Verluste bedeuten, da sie nie durch die, von den meisten als Zugang zum Internet genutzten Suchmaschinen, profitieren.

Dörre hat bereits nach dem Urteil des VG Köln eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um doch noch Recht zu erhalten.

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