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Entscheidung des BGH zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienmitglieder

Am 8. Januar 2014 beschloss der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs I ZR 169/12 , dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Sofern kein konkreter Anlass vorliegt, müssen erwachsene Familienangehörige  weder überwacht noch belehrt werden.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger mit im Haushalt lebender  Stiefsohn habe die Dateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Wenn der Anschlussinhaber hingegen konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, müsse er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Der Beklagte hatte gem. den Ausführungen des Berufungsgerichts  keine Anhaltspunkte dafür, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht. Deshalb haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/entscheidung-des-bgh-zum-filesharing-anschlussinhaber-muessen-ihre-volljaehrigen-familienmitglieder-nicht-belehren-49593/

http://www.zeit.de/digital/internet/2014-01/bgh-stoererhaftung-bearshare

http://www.cr-online.de/blog/2014/01/09/bgh-bearshare-und-die-schlussfolgerungen-die-man-aus-einer-pressemitteilung-nicht-ziehen-sollte/

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bgh-urteil-eltern-haften-beim-filesharing-nicht-immer-fuer-ihre-kinder-a-942489.html

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