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LG Köln verurteilt Deutschlandradio Wissen zu Schadensersatz wegen rechtswidriger Nutzung eines durch CC-Lizenz urheberrechtlich geschützten Bildes

Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil des LG Köln hat das Gericht der Klage eines Fotografen wegen einer Urheberrechtsverletzung durch den Telemediendienst „DeutschlandradioWissen“ stattgegeben.

Der Kläger hatte auf dem Online-Bildportal „www.flickr.com“ ein Lichtbildwerk unter der CC-Lizenz-Nicht-Kommerziell-Mit Namensnennung veröffentlicht. Die Beklagte verwendete das betreffende Bild daraufhin in einem Beitrag auf ihrer Internetseite unter Kennzeichnung des Urhebers und der Lizenz, sowie mit Angabe der Nutzungsbedingungen und mit Link zum ursprünglichen Bild. Der Kläger trug vor, die Veröffentlichung durch DeutschlandradioWissen verstoße gegen die Nutzungsbedingungen, da es sich bei der Verwendung des Werkes um eine kommerzielle Nutzung nach §§ 16a, 11d des Rundfunkstaatsvertrags handele. Die Beklagte (als Radiosender eine Körperschaft des öffentlichen Rechts) bestritt dies. Das Bild sei lediglich zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages bestimmt gewesen. Zudem könne nicht von einer kommerziellen Nutzung ausgegangen werden, da der Beitrag kostenlos zur Verfügung gestellt wurde und weder unter der Verwendung von Sponsoring noch mit Einschaltung von Werbung verbunden war.

Das Gericht gab dem Kläger recht. Die Bildverwendung würde zwar nicht von der Definition des § 16a StRV umfasst, darauf sei aber nicht abzustellen. Es sei bei Unklarheiten bezüglich des Nutzungsrechts von einer sog. Zwecksübertragung nach § 31 Abs. 5 UrhG auszugehen, und somit auf den Verwendungszweck des Vertrages abzustellen. Da die Nutzungsart durch den Vertrag (also den CC-Lizenzbestimmungen) nicht hinreichend bestimmt werde, verbleibe das Recht beim Urheber. Zudem müsse nach Auslegung des objektiven Erklärungswillen der Parteien gem. §§ 133, 157 BGB – unter Abstellung auf Wortlautes der Lizenz („nicht-kommerzielle-Nutzung“) – von einer rein privaten Nutzungsbefugnis ausgegangen werden. Die öffentlich-rechtliche Verwendung sei nicht als „privat“ im Sinne der Lizenz zu verstehen und von einer „nicht-kommerziellen“ Nutzung somit nicht umfasst.

Es haben sich aber bereits kritische Stimmen zu dem Urteil breitgemacht. So habe das Gericht nach dargelegter Auffassung von Dr. Till Jäger bei ifrOSSNews sowie Leonard Dobusch auf Netzpolitik.org die vorhandenen Definitionen der CC-Lizenz außer Acht gelassen sowie auch deren grundlegende Ziele vernachlässigend berücksichtigt. Auch Thomas Stadler äußerte sich ähnlich kritisch zum Urteil des Landgerichts auf seinem Blog. Das Deutschlandradio kündigte allerdings an, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Eine endgültige Entscheidung bleibt also abzuwarten.

http://irights.info/webschau/creative-commons-landgericht-koeln-sieht-deutschlandradio-als-kommerziellen-nutzer/22162

http://www.ifross.org/en/artikel/lg-k-ln-beschr-nkt-cc-nc-rein-private-nutzungen

http://www.internet-law.de/2014/03/lg-koeln-setzt-bei-cc-lizenzen-nichtkommerzielle-mit-rein-privater-nutzung-gleich.html

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