In seinem Urteil v. 13.02.2014 – C 466/12 hat der EuGH entschieden, dass zwar eine Verlinkung als urheberrechtliche öffentliche Wiedergabe anzusehen sei, dass eine solche aber zulässig sei, wenn die verlinkten Beiträge bereits frei zugänglich seien, also mit der Verlinkung keine neue Öffentlichkeit geschaffen werde. In dem aus Schweden vorgelegten Fall ging es um den Dienst „Retriever“, der seinen angemeldeten Nutzern als Leistung das Sammeln und Verlinken von verschiedenen öffentlich zugänglichen journalistischen Beiträgen angeboten hat. Einige betroffene Journalisten verlangten für diese Form der Nutzung eine Vergütung.
Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass bereits vor dem Setzen des Links die verlinkten Beiträge frei zugänglich waren und durch das Setzen eines Links keine neue Öffentlichkeit geschaffen werde. Damit entschied der EuGH ähnlich wie der BGH in seiner „Paperboy“ Entscheidung (BGH v. 17.07.13, I ZR 259/00).