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Abmahngefahr beim Einsatz von Piwik, Google Analytics & Co

Der Einsatz von Trackingtools wie Piwik (http://piwik.org/) oder Google Analytics (http://www.google.com/analytics/) birgt, soweit die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden, die Gefahr eines abmahnfähigen Wettbewerbsverstoßes. Die Webseitenbetreiber von derartigen Diensten müssen vor allem darauf achten, dass sie die Nutzer in ihrer Datenschutzerklärung auf deren Widerspruchsrecht aufmerksam machen. So hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit seinem Urteil v. 18. Februar 2014 – 3-10 O 86/12 entschieden, dass der heimliche Einsatz von Trackingtools ohne einen leicht auffindbaren Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit einen Verstoß gegen §§ 15 III, 13 I TMG darstellt. Die beiden Vorschriften seien sei als Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG einzuordnen, da hierunter auch Regelungen zu fassen seien, die keinen spezifische wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen, bei denen aber das von der Norm geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme berührt wird. Legt man dieses Verständnis zugrunde, sind Datenschutzvorschriften jedenfalls dann als Marktverhaltensregeln zu qualifizieren, wenn sie die Grenzen der Zulässigkeit der Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung bestimmen. Ähnlich hatte bereits das OLG Hamburg mit seinem Urteil vom 27.06.2013 – 3 U 26/12 entschieden.

In dem der Entscheidung des LG Frankfurt zu Grunde liegenden Fall hatte der Betreiber einer Webseite das Trackingtool Piwik genutzt. Obwohl der Anbieter die IP-Adressen durch eine Anonymisierungsfunktion entsprechend gekürzt hatte, bejahte das LG Frankfurt die Anwendung des TMG und verurteilte den Seitenbetreiber dazu, die Nutzung des Trackingtools Piwik zu unterlassen, sofern zu Beginn des Nutzungsvorgangs nicht auf den Einsatz der Trackingsoftware hingewiesen werde. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass trotz der aktivierten Anonymisierungsfunktion eine Zuordnung zu einer konkreten Person nicht per se ausgeschlossen ist. Es „dürfte jedoch zumindest die technische Möglichkeit bestehen, die mit der Software Piwik erstellten Nutzerprofile mit einer Nutzer- oder Abrufstatistik bezogen auf die jeweilige Homepage zu vergleichen und so – mit einer hohen Wahrscheinlichkeit – eine Zuordnung zu den IP-Adressen vorzunehmen“. Piwik verwendet nämlich ein internes Kennzeichen, sog. Hashwert, der aus Faktoren wie IP-Adresse, Browsertyp und Betriebssystem errechnet wird. Trotz des aktivierten Anonymize IP-Plugin wird intern deswegen die volle IP-Adresse genutzt und geht verknüpft mit anderen Daten in den Hashwert sein, was nach Ansicht des LG Frankfurt einen typischen Fall der Pseudonymisierung darstelle, was die Geltung des § 15 III TMG zur Folge habe. Dementsprechend trifft den Webseitenbetreiber eine entsprechende Informationspflicht nach § 15 III TMG. Dies beinhaltet auch die Pflicht, auf die Möglichkeit, der Profilbildung zu widersprechen, hinzuweisen.

Das LG Frankfurt stellte überdies einen Verstoß des Betreibers gegen § 13 I TMG fest. Nach dieser Vorschrift besteht eine Pflicht, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten zu unterrichten. Die lediglich unter der Schaltfläche „Kontakt“ abrufbar gewesene Datenschutzerklärung hat nach Ansicht des LG Frankfurt nicht ausgereicht, um den Nutzer der Seite „klar, zuverlässig und zu Beginn des Nutzungsvorgangs über sein Widerspruchsrecht zu informieren, weil er nicht damit rechnet, dass sich auf der Unterseite ‚Kontakt‘ ein Link zu den Datenschutzhinweisen befindet.“

Mit diesem Urteil wird die Tendenz, dass datenschutzrechtliche Vorgaben auch im Wettbewerbsrecht immer mehr an Bedeutung gewinnen, deutlich. Webseitenbetreibern ist daher zu raten, ihre Datenschutzerklärung derart zu modifizieren, dass eine Klausel zur Funktionsweise des Trackingtools aufgenommen wird sowie ein Hinweis auf die Widerspruchmöglichkeit des Nutzers. Die Datenschutzerklärung sollte zudem unter einem gleichnamig betitelten Link eingestellt werden.  

http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/1438-LG-Frankfurt-a.M.-Az-3-10-O-8612-Vorheriger-Hinweis-auf-Trackingtool-Piwik.html

http://www.internet-law.de/2014/03/lg-frankfurt-auf-tracking-muss-vorab-hingewiesen-werden.html

http://www.damm-legal.de/lg-frankfurt-am-heimliche-verwendung-eines-website-trackingtools-piwik-google-analytics-ist-wettbewerbswidrig

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