AllgemeinInternetrecht

Im Zweifel „Verbraucher“ iSd §13 BGB ?

Das kürzlich veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts München vom 10.10.2013 (AZ: 222 C 16325/13) eröffnet erneut die Debatte über die Qualifizierung einer Person als „Verbraucher“ iSd §13 BGB, welche bereits zuvor mit dem Urteil des BGH (VIII ZR 7/09) auflebte. Hierbei hat der BGH entschieden, dass eine Person, welche eine Bestellung über das Internet tätigt und hierbei als Lieferadresse die Adresse einer Rechtsanwaltskanzlei angibt, grundsätzlich als Verbraucher iSd §13BGB angesehen werden muss, sodass der Verbraucherschutz eröffnet ist. Demnach sei ein Besteller erst dann als „Unternehmer“ iSd §14 BGB anzusehen, wenn dieser nach den erkennbaren Umständen eindeutig und zweifelsfrei in Verfolgung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit agiert. Die Angabe der geschäftlichen Adresse als Lieferadresse genüge für eine solche Annahme noch nicht, solange der Besteller den objektiven Zweck einer privaten Nutzung verfolgt.
Der vor das Amtsgericht München vorgelegte Fall wies jedoch eine andere Konstellation auf als der von dem BGH beurteilte Fall:
Ein Physiotherapeut hat über das Internet eine Waschmaschine bestellt und hierbei in der Bestellmaske das Eingabefeld „Bestellerinformation“ mit dem Namen seiner Praxis sowie der Adresse dieser als auch der geschäftlichen E-Mail Adresse ausgefüllt. Als Lieferadresse nannte der Kläger jedoch die eigene Privatadresse. Auch die Zahlung der Rechnung erfolgte nach der Bestellungsabgabe von dem privaten Konto aus. Als der Kläger nun nach Erhalt der Ware den Widerruf nach §§355 ff BGB zu erklären intendierte, lehnte der Waschmaschinenlieferant dieses Begehren unter Verweisung auf die Unternehmereigenschaft des Bestellers nach §14 BGB ab. Demnach stünde dem Kläger als Unternehmer kein Verbraucherwiderrufsrecht zu. Der Besteller berief sich jedoch auf seine Verbrauchereigenschaft, welche durch die Angabe der Privatadresse als Lieferadresse hinreichend zum Ausdruck gebracht worden sei.
Das Gericht hat bei der Entscheidung darauf abgestellt, ob der Kläger zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses als „Verbraucher“ zu bewerten sei; Vorgänge nach diesem Zeitpunkt seien für die Bewertung unerheblich. Somit wurde hier auf den Umstand der Zahlung von einem privaten Konto aus keine Rücksicht genommen. Zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten dagegen eindeutige Hinweise auf die Unternehmereigenschaft des Klägers bestanden. Somit greift die grundsätzliche Vermutung des §13 HS 2 BGB, dass im Zweifelsfalle das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person als Verbraucherhandeln gelte, nicht. Zwar gibt die Angabe der geschäftlichen E-Mail-Adresse allein noch nicht einen eindeutigen Hinweis auf die Unternehmereigenschaft, jedoch dürfte die Kombination dieser Angabe mit der Angabe des Namens der Praxis bei Abgabe der Bestellung als zweifelsfreier Verweis auf das Handeln eines Unternehmers iSd §14 BGB gelten. Der Kläger handelte folglich nach Anschauung des Gerichts in der Funktion eines Unternehmers.
„Der Kunde habe es in der Hand, sich in Zweifelsfällen klar und eindeutig zu verhalten, während sich der Verkäufer im Hinblick auf Gewährleistungsausschlüsse und Belehrungspflichten auf das Auftreten seines Geschäftspartners verlassen müsse.“ (Wortlaut des LG Hamburg, Urteil v. 16.12.2008 – Az.: 309 S 96/08) Demnach erscheint es schlüssig, den Kläger im konkreten Fall infolge des selbstverschuldeten Fehlens eindeutigen Verhaltens nicht als Verbraucher zu bewerten.

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