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Prüf- und Erkundigungspflicht bei Verwendung von Fotos aus dem Internet

Das AG München (Urt. v. 28.05.2014 – Az.: 42 C 29213/13) bejahte einen Schadensersatzanspruch nach § 97 II UrhG, wonach der Beklagte ein Foto auf seiner Internetseite eingebunden hatte, auf welches die Klägerin das alleinige Nutzungsrecht besaß. Urheber des Werkes ist zwar der Fotograf, doch war die Klägerin im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugt.
Durch die Einbindung des streitgegenständlichen Fotos auf der Internetseite des Beklagten hat dieser sowohl das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG wie auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach §19a UrhG der Klägerin verletzt. Der Beklagte handelte bezüglich der Rechtsverletzung auch schuldhaft (und konnte sich insoweit nicht darauf berufen, er habe das Foto von einem Dritten erworben): Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, so das Amtsgericht, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Tut er dies nicht, handelt er ohne die im Verkehr erforderliche und übliche Sorgfalt.

http://www.online-und-recht.de/urteile/Sorgfaltspflichten-bei-Verwendung-von-fremden-Fotos-im-Online-Bereich-Amtsgericht-M%C3%BCnchen-20140528/
http://www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/detail/05_11_2014.html#punkt11
https://www.wbs-law.de/urheberrecht/strenge-sorgfaltspflichten-bei-nutzung-von-bildern-im-online-bereich-57275/

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