Zum Gesetz zur „Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde“ stand gestern, am 1.12.2014 die erste Anhörung vor dem Innenausschuss an.
Ziel der Bundesregierung ist es dabei, dem Amt des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsrecht den Status einer eigenen obersten Bundesbehörde zu verleihen, die dadurch nicht länger der Rechtsaufsicht der Bundesregierung und der Dienstaufsicht des Bundesinnenministeriums unterstehen würde. Damit soll zwei Urteilen des EuGH vom 9. März 2010 und 16. Oktober 2012 zur Unabhängigkeit datenschutzrechtlicher Kontrollstellen entsprochen werden.
Während das Kernanliegen, die Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten herzustellen, im Grundsatz Zuspruch fand, wurden einige Reglungen kritisiert. Unter anderem wird dem Bundesbeauftragen nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf ein Aussagerecht als Zeuge eingeräumt, soweit keine Grundrechtsverletzungen zu befürchten sind oder dem Wohle des Bundes oder der Länder, insbesondere deren Sicherheit oder Beziehungen zu anderen Staaten, Nachteile entstehen könnten. Professor Hansjürgen Garstka, früherer Berliner Datenschutzbeauftragter, sieht darin eine Einschränkung der Unabhängigkeit der neu zu schaffenden Behörde. Nach Ansicht von Professor Alexander Roßnagel von der Universität Kassel ist die Regelung zur Zeugenaussage „überflüssig“. Dagegen argumentierte Professor Klaus Gärditz von der Universität Bonn die Genehmigungspflicht einer Zeugenaussage sei keine Einschränkung der Unabhängigkeit sondern lediglich eine Beschränkung der Kompetenzen der neuen Behörde und mithin unproblematisch. Professor Dirk Heckmann sieht der Einschränkung des Aussagerechts vor allem eine rechtspolitische Entscheidung. Problematischer ist seiner Meinung nach, dass nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf der Bundesbeauftragte nur im Einvernehmen mit der Bundesregierung aussagen darf, wenn von der Aussage laufende oder bereits abgeschlossene Vorgänge betroffen sind, die dem Kernbereich exekutivischer Eigenverantwortung zuzurechnen sind oder sein könnten. Diese Einschränkung ist nach Auffassung von Professor Heckmann nicht mit der europarechtlich geforderten Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht zu vereinbaren.
Ebenso wird in dem Gutachten von Herrn Professor Heckmann darauf hingewiesen, dass §22 Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht geändert werden sollte. Nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Vorschrift sollte durch das Vorschlagsrecht der Bundesregierung gewährleistet werden, dass der neu zu ernennende Bundesbeauftragte das Vertrauen der Bundesregierung genießt. Des Weiteren bestünden auch praktische Bedenken, etwa die derzeit fehlende Regelung für den Fall, dass der vorgeschlagene Kandidat nicht vom Bundestag gewählt wird.
Als weiterer Kritikpunkt wurde angebracht, dass aus dem Gesetzentwurf derzeit nicht klar ersichtlich wird, ob der neuen Behörde die notwendige Sach- und Personalausstattung zur Verfügung gestellt wird. Dies mahnte neben der amtierenden Bundesbeauftragten Andrea Voßhoff auch Hans-Herrmann Schild, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wiesbaden, an.
Quellen:
http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_12/-/343636
https://netzpolitik.org/2014/bundesregierung-beschliesst-gesetzentwurf-datenschutzbeauftragte-soll-neue-oberste-bundesbehoerde-werden/
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Experten-kritisieren-Regierungsplan-fuer-Bundesdatenschutzbehoerde-2470078.html
http://www.bundestag.de/blob/342572/4a513cafaf2c2e726e711bf71bd91bf8/heckmann-data.pdf