AllgemeinInternetrecht

LG Berlin: Vermietung der Wohnung über „airbnb“ rechtfertigt fristlose Kündigung

Wer als Mieter seine Wohnung unerlaubt über airbnb anbietet, muss damit rechnen, dass ihm sein Mietvertrag außerordentlich gekündigt wird. Das LG Berlin entschied, dass ein Vermieter einen Mietvertrag mit sofortiger Wirkung beenden kann, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal „airbnb“ an Touristen vermietet und das trotz erfolgter Abmahnung nicht unterlässt (LG Berlin, Beschl. v. 03.02.2015 – Az.: 67 T 29/15).

Das Geschäftsprinzip von Airbnb ist, dass Privatleute Zimmer und Wohnungen zum Mieten anbieten. Ähnliche Portale sind 9flats und Wimdu. In dem konkreten Fall des LG Berlin hatte die Beklagte ihre angemietete Wohnung mehrfach über airbnb ohne Erlaubnis der Vermieterin weitervermietet. Deshalb mahnte die Vermieterin die Beklagte wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ab. Daraufhin änderte sich nichts, die Beklagte vermietete ihre Wohnung weiterhin über das Internetportal. Aber sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt habe, sei die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig, wie sich aus einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 08.01.2014 – VIII ZR 210/13) ergebe, der das LG Berlin bereits in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 18.11.2014 – 67 S 360/14) gefolgt sei.  Soweit der Mieter nach der Abmahnung seine Wohnung weiterhin im Internet anbiete, berechtige bereits diese Tatsache zur fristlosen Kündigung, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung komme, so das Gericht. Als Begründung führte es unter anderem an, dass der Mieter zu einer solchen Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht befugt sei. Es handle sich dabei vielmehr um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Vertrags, die eine Beendigung der geschlossenen vertraglichen Vereinbarung rechtfertige.

http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=5&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Berlin&Aktenzeichen=67+T+29%2F15&Urteilsdatum=2015-02-03&Nr=103216&SuchNavi=1%3A1%3A1%3Aurteil&S_ID=103216&S_Submit=suchen&S_Kategorie=urteil

http://www.juris.de/jportal/portal/t/rzz/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150200254&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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