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Unzulässiger Vertrieb von Bots für Onlinespiele

Das OLG Hamburg (OLG Hamburg, 3 U 86/13 = GRUR 2015, 42) hat in Einklang mit der „Runes of Magic“ Entscheidung (LG Hamburg, NJOZ 2012, 257), festgestellt, dass der Vertrieb von Bots (Automatisierungssoftware) für Onlinespiele eine unlautere, vertriebsbezogene Behinderung unter dem Aspekt der Absatz- und Vertriebsstörung, im Sinne von §4 Nr. 10 UWG, darstellt. Im vorliegenden Fall ging es um das Onlinespiel „World of Warcraft“.
Der Anbieter kann in den Nutzungsbedingungen festhalten, dass solche Bots nicht erlaubt sind. Hierbei handelt es sich zwar um AGB gemäß §§ 305 ff. BGB, doch halten diese der Inhaltskontrolle stand und sind auch nicht überraschend (§305c BGB). Das LG Hamburg hielt in der „Runes of Magic“- Entscheidung solche Regelungen noch für „Spielregeln“, welche der AGB-Kontrolle nicht unterliegen würden.
Eine Revision ist beim BGH (BGH I ZR 253/14) anhängig.
Bots vereinfachen den Fortschritt im Spiel, indem sie automatisiert immer gleiche Aufgaben ausführen. So kann z.B. die Ingame-Währung erhöht oder ein „Levelaufstieg“ erreicht werden. Dies verzerrt den Wettbewerb zu anderen Spielern, sowie die spielinterne Balance, kann bei diesen zu Frustrationen führen und dadurch entweder den Anreiz für solche Spieler mit Echtgeld im Spiel nachzuhelfen verringern oder sogar zu deren Austritt aus dem Spiel führen. Dies wiederum führt zu wirtschaftlichen Einbußen für den Spielehersteller.
Aber auch Spielehersteller müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen und dürfen z.B. nicht Werbung direkt an Kinder adressieren (§ 3 III UWG iVm Nr. 28 des Anhangs zu § 3 III UWG), wie der BGH (BGH I ZR 34/12 = NJW 2014, 1014) festgestellt hat.

GRUR 2015, 42
NJOZ 2012, 257
NJW 2014, 1014

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