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AG München: Online-Blackjack-Spieler wegen illegalem Glücksspiel verurteilt

Wer bei einem ausländischen Anbieter, der über keine deutsche Lizenz verfügt, an dem Online-Glückspiel Black Jack teilnimmt, macht sich wegen Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB strafbar (AG München, Urt. v. 26.09.2014 – Az.: 1115 Cs 254 Js 1764/13). Im zugrundeliegenden Sachverhalt spielte ein 25-jähriger Malermeister von Deutschland aus bei einem Online-Glückspiel-Anbieter Black Jack und gewann hierbei insgesamt 201.500 Euro. Das Casino-Unternehmen saß in Gibraltar und verfügte über keine gültige Glücksspiellizenz. Der Angeklagte akzeptierte dabei vor Zulassung des Spiels die Nutzungsbedingungen, in denen darauf hingewiesen wurde, dass Online-Glückspiele in einigen Ländern verboten seien. In den Nutzungsbedingungen wurde der Spieler ferner dazu aufgefordert, die für ihn geltenden Gesetze zu prüfen. Der Angeklagte brachte hervor, er sei davon ausgegangen, dass das Glückspiel im Internet erlaubt sei, da auch Prominente (wie z.B. Boris Becker) in großem Umfang Werbung dafür betrieben.
In der veröffentlichten Entscheidung stellte das AG München jedoch fest, dass das Verhalten des Angeklagten eindeutig unter die nach § 285 StGB strafbare Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel zu subsumieren ist. Der Angeklagte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, hätte er doch durch einfachste Internetrecherche herausfinden können, dass die Teilnahme an unerlaubten Glückspielen in Deutschland strafbar sei. Ferner bringt das Gericht hervor, dass sich die genannte Werbung durch Prominente nur auf (legale) Sportwetten beziehe. Selbst dem juristischen Laien sei jedoch der Unterschied zwischen Sportwetten und verbotenen Glücksspielen wie Black Jack bekannt.
Der Angeklagte wurde folglich zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt, was unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation insgesamt 2100 Euro ausmacht. Zusätzlich ordnete das Gericht auch noch den Verfall der noch vorhandenen Gewinnsumme von ca. 64.000 Euro nach § 73 StGB an.

http://www.jurablogs.com/2015/01/10/interview-mit-ra-dr-bahr-zum-online-black-jack-urteil-des-ag-muenchen

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