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OLG München: Klage der GEMA gegen YouTube wird abgewiesen

Mit Urteil vom 28.01.2016 (Az. 29 U 2798/15) hat das OLG München eine Schadensersatzklage gem. § 97 UhrG der GEMA wegen unrechtmäßiger Verbreitung von Musiktiteln abgewiesen und somit die vorangegangene Entscheidung des LG München I vom 30.06.2015 (Az.: 33 O 9639/14) in dieser Sache bestätigt. Die Plattform, so das Gericht, sei nicht für die Uploads seiner NutzerInnen verantwortlich.

Bei dem bereits jahrelang andauernden Streit geht es um die Frage, ob es sich bei YouTube um einen Musikdienst handelt. In diesem Falle hätte YouTube die generelle Verantwortung für die dort eingestellten Inhalte. Bei einer bloßen Plattform für die Verbreitung von Inhalten seiner User gäbe es solch eine Verantwortung für die hochgeladenen Contents nicht.
Nach Auffassung der GEMA verwertet YouTube die auf dem Dienst abrufbaren Werke und erwirtschaftet durch die Musiktitel erhebliche Werbeeinnahmen. Daher sollten Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires auf YouTube angemessen entlohnt werden. Bisher zahlt YouTube der GEMA keine Lizenzvergütung für die Musiknutzung auf ihrer Videoplattform. Auf Grundlage von 1000 exemplarisch ausgewählten Titeln, hat die GEMA einen Streitwert in Höhe von 1,6 Mio. € errechnet.
Laut Thomas Theune, dem Sendungs- und Onlinedirektor der GEMA ist YouTube „nicht nur technischer Dienstleister, sondern verhält sich wie ein Musikdienst. Daher sollte YouTube auch wie ein Musikdienst Lizenzen erwerben und nicht die Verantwortung an die Uploader weitergeben“. Derartige Musikdienste zeichnen sich dadurch aus, dass sie Inhalte dauerhaft zur Verfügung stellen. Entscheidend, so die Vertreter der Gema sei die Tathandlung des dauerhaften Bereithaltens. Demgegenüber argumentierte YouTube, dass die Plattform primär ein technischer Dienstleister sei. Sobald ein Nutzer dort ein Video hochlade, sei es schon für die Öffentlichkeit zugänglich – ohne Zutun von Youtube. Die Plattform stelle lediglich „Werkzeuge zur Verfügung“. Dieser Auffassung schloss sich das OLG an. Folglich sind die einzelnen Uploader für die Inhalte verantwortlich.
Allerdings scheint der Streit zwischen YouTube und der GEMA damit noch nicht gänzlich ausgefochten. Voraussichtlich werden die Vertreter der GEMA beim BGH gegen das Urteil des OLG Revision einlegen.

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/youtube-gema-verliert-vor-olg-muenchen-a-1074418.html
http://www.pcwelt.de/ratgeber/Gema-verliert-erneut-gegen-Youtube-vor-OLG-Muenchen-9912757.html
http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article151619233/Gema-verliert-erneut-vor-Gericht-gegen-YouTube.html

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