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LG Berlin: Vererblichkeit des Facebook-Accounts

In seiner Entscheidung vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) stellte das LG Berlin klar, dass die Erben gem. § 1922 BGB auch in die Rechtsstellung bezüglich eines Kontos bei sozialen Netzwerken eintreten. Im konkreten Fall verweigerte Facebook der Mutter einer, unter bisher ungeklärten Umständen, verstorbenen 15-jährigen, den Zugriff auf deren Account. Die Mutter, die auch Erbin ist, konnte das Konto auch mit den richtigen Zugangsdaten nicht mehr aufrufen, da es von Facebook in einen sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt wurde. Für andere Nutzer war der Account jedoch immer noch sichtbar.
Facebook argumentierte, dass einem Zugriff der Mutter das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes entgegenstehen würde. Dies wurde jedoch vom Gericht abgewiesen, da die Erbin als Erziehungsberechtigte auch Sachwalterin über das Persönlichkeitsrecht des Kindes sei.
Ferner stellte das Gericht klar, dass auch das Recht auf die Nutzung des Netzwerkes aus einem unentgeltlichen Vertrag Teil des Vermögens der Erblasserin sei. § 1922 BGB setze demnach keine „Materialisierung der Kommunikationsinhalte“ voraus, wonach auch immaterielle Daten Teil des Vermögens werden können. Zudem würde eine Unterscheidung zwischen materiellen Daten, wie etwa persönlichen Briefen und immateriellen Daten, wie beispielsweise Facebook-Chats, nicht sachgerecht erscheinen. Die Vererblichkeit sei zudem auch nicht durch die Nutzerbezogenheit des Angebots ausgeschlossen. Da Facebook keinerlei Identitätskontrolle durchführe könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur mit der Erblasserin im speziellen kontrahiert werden sollte. Demnach ist Facebook auch nicht schutzwürdig.
Auch das Fernmeldegeheimnis steht nach Auffassung des Gerichts einer Herausgabe der Daten nicht im Weg, da diese noch unter das „für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß“ (§ 88 Abs. 3 TKG) fallen würde.
Gleichzeitig scheide auch die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes aus, da selbst der Schutz von Daten Dritter hinter die Universalsukzession zurücktreten müsse. Auch hier ist die Situation mit der bei privaten Briefen vergleichbar.
Demnach tritt die Mutter als Rechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung der Erblasserin ein, wonach die bisherigen Nutzungsbedingungen weiterhin gelten. Allein die „Gedenkzustandsrichtlinie“ halte einer AGB-Prüfung aufgrund der unangemessenen Benachteiligung der Erbin nicht stand.

Dieses Urteil dürfte von großer praktischer Bedeutung werden, da hierbei erstmals der digitale Nachlass in Bezug auf die immateriellen Daten des Verstorbenen beurteilt wurde. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung auch im Falle von erwachsenen Erblassern zu Rate gezogen werden kann.

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-berlin-20o17215-facebook-profil-erben-eltern-persoenlichkeitsrecht-postmortal-sachwalter/

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