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OLG München: Sendeunternehmen sind nicht verpflichtet, Weitersenderechte an Betreiber von Online-Videorecordern zu lizenzieren

In seinem Urteil vom 03.06.2015, Az.: 6 Sch 7/14 hat das OLG München für Recht erkannt, dass Betreiber von Online- Videorecordern keinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemäß § 87 Abs. 5 UrhG gegen Sendeunternehmen haben. Sendeunternehmen sind nicht verpflichtet, ihre Weitersenderechte aus § 87 Abs. 1 UrhG an Online-Videorecorderbetreiber zu lizenzieren.

Sofern nur einzelne Sendungen aufgezeichnet werden, liegt die Zustimmung zu einer Weitersendung, die neben § 87 Abs. 5 UrhG auch nicht § 20b Abs. 1 UrhG unterfällt, ausschließlich im Ermessen der Sendeunternehmen.

Im entscheidungserheblichen Fall hatte der Betreiber eines Online-Videorecorders gemäß § 87 Abs. 5 UrhG einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages über eine Kabelweitersendung geltend gemacht. Aus § 87 Abs. 5 UrhG kann sich die Verpflichtung für Sendeunternehmen ergeben, Kabelnetzbetreibern Rechte zur Weiterleitung ihres Programms einzuräumen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts, sei diese Möglichkeit im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass für eine Kabelweitersendung i.S.v. §§ 87 Abs. 5, 20b UrhG erforderlich sei, das Programm zeitgleich, unverändert und vollständig über Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden. Dies sei im entscheidungserheblichen Fall jedoch nicht einschlägig gewesen, da die Nutzer nur einzelne Teile der weitergesendeten Fernsehprogramme erhielten. Zwar liege das Sendesignal vollständig auf dem Aufnahmeserver, der den individuellen Speicherplätzen vorgelagert ist. Möglicherweise seien die Vervielfältigungen auf dem Aufnahmeserver allerdings auch je nach Nutzer individuell verschieden. Über den Aufnahmeserver könne jedoch kein Nutzer auf Sendungen zugreifen. Dieser Zugriff sei erst über die individuellen Speicherplätze auf dem File-Server möglich. Folglich sei der Vorgang der Weitersendung erst dort beendet. Schon mangels Vollständigkeit liege daher keine Kabelweitersendung vor. Daher sei nicht entscheidend, ob eine Weitersendung im Rahmen von Online-Videorecordern überhaupt §§ 20b, 87 Abs. 5 UrhG unterfallen kann, so das Oberlandesgericht.

Mit dieser Entscheidung folgt das OLG München der Rechtsprechung des BGH zu Onlinevideorecordern (BGH, 22.04.2009 – I ZR 175/07; BGH, 11.04.2013 – I ZR 151/11).

http://www.telemedicus.info/article/3070-OLG-Muenchen-Kein-Anspruch-auf-Lizenz-zur-Weitersendung-fuer-Online-Videorecorder.html

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