AbmahnungAllgemeinInternetrechtUrheberrecht

Haftung der Länder bei Urheberrechtsverletzungen eines Lehrkörpers

Mit Urteil vom 09.05.2017 verpflichtete das OLG Frankfurt/M.[1] das Land Hessen zur Unterlassung der Veröffentlichung einer Zeichnung eines bekannten Cartoonisten auf der Schulhomepage einer hessischen Grundschule. Hiermit bestätigte es weitgehend das Urteil des LG Frankfurt/M.[2] vom 26.10.2016. Des Weiteren stellte das OLG Frankfurt/M. fest, dass das Land Hessen für Urheberrechtsverletzungen durch Lehrer, welche der Dienstaufsicht des Landes unterstehen, gemäß § 99 UrhG haftet.[3] Damit befasste sich erstmals ein OLG mit dieser Materie.[4]

Im zugrunde liegenden Sachverhalt veröffentlichte ein Lehrer einer hessischen Bildungseinrichtung im Rahmen einer E-Card-Versendemöglichkeit einen Cartoon ohne entsprechende Lizenz. Daraufhin nahm die Klägerin, als alleinige Inhaberin der Verwertungsrechte an dem Cartoon, das Land Hessen  auf Unterlassung, Schadensersatz wegen  Amtspflichtverletzung  sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.  Das Land Hessen hingegen bestritt die Verantwortlichkeit für das Handeln eines Lehrers.  Dies begründete das Land damit, dass das Überwachen einer Schulhomepage nicht in seinen Aufgabenbereich  falle und es somit an der Passivlegitimation des Landes fehle.  Diese Ansicht stützte das Land auf § 92 Abs.2 HSchulG aus welchem sich ergebe, dass die Aufsicht über das Handeln von Lehrkörpern nicht Aufgabe des Landes, sondern des Schulträgers (in diesem Fall dem Landkreis) sei. Zudem handele es sich um einen Realakt und nicht um eine hoheitliche Aktivität, denn es  sei auf der Internetseite kein Hinweis auf das Land Hessen ersichtlich.

Das Landgericht Frankfurt/M. hielt die Klage jedoch weitgehend für begründet. Der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.[5]  Es stellte fest, dass ein Lehrer im Sinne von Art.34 GG in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt, wenn er mit Zustimmung des Schulleiters Informationen über die Schule online veröffentlicht, da ein enger Zusammenhang zum gesamten Schulbetrieb vorliegt.[6] Schließlich fällt die Ausgestaltung einer Schulhomepage gemäß §16 Abs.1 HSchulG  als virtuelle Visitenkarte [7]in den staatlichen Bildungsauftrag. Des weiteren haftet in Fällen der Urheberrechtsverletzung Dritter das Land als Anstellungskörperschaft und nicht der Schulträger als Beschäftigungsbehörde. Diese Unterlassungsverpflichtung folgt aus § 99 UrhG und führt dazu, dass das Land, vergleichbar mit einem großen Konzern, als Unternehmensinhaber haftet; folglich wird keine Unterscheidung zwischen Rechtsverletzungen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts getroffen.

Im Rahmen der Berufung des Landes Hessen,  grenzte das OLG zwar den Umfang der Unterlassungspflicht auf Urheberrechtsverstöße ein, die auf eine Wiederholungsgefahr im  Hinblick auf  besagte Zeichnung des Cartonnistens hindeuten, es bekräftigte aber, dass das Land für die Urheberrechtsverletzung durch den Lehrer als Handlungsstörer haftet und generell für vergleichbare Urheberrechtsverletzungen Bediensteter in Landesbehörden einstehen muss. Zwar wies  das Land Hessen in seiner Berufung argumentativ auf eine Entscheidung des OLG Celle[8] hin, welche sich damit befasste, ob ein Lehrer in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt, wenn er für ein Fachgebiet der Schule online wirbt, um zu seinen Gunsten darzulegen, dass die Ausgestaltung einer Schulhomepage in den Aufgabenbereich des Schulträgers fällt; das OLG Celle hat in seinem Urteil jedoch offengelassen, ob das Auftreten einer Schule im Internet in den Bereich des Schulträgers fällt oder nicht.

Beide Parteien behielten sich vor der Entscheidung des OLG vor, bei einer Niederlage vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Insofern bestünde die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, sofern der Bundesgerichtshof festsetzt, dass der Beschwerdegegenstand mindestens einen Wert von 20.000 Euro aufweist..[9]

 

[1] OLG Frankfurt- Urt. v. 09.05.2017- 11 U 153/16 – Hessenrecht Landesrechtsdatenbank (Volltext).

[2] LG Frankfurt –Urt.v. 26.10.2016- 2/6 O 175/16- BeckRS 2016, 20421.

[3] Pressemitteilung OLG Frankfurt/ M. ( abrufbar unter :https://olg-frankfurt-justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_15/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/nav/d44/d4471596-ad85-e21d-0648-71e2389e4818,12b30ee1-3917-eb51-d064-8712ae8bad54,,,11111111-2222-3333-4444-100000005004%26_ic_uCon_zentral=12b30ee1-3917-eb51-d064-8712ae8bad54%26overview=true.htm&uid=d4471596-ad85-e21d-0648-71e2389e4818 ).

[4] http://www.dr-bahr.com/news/land-haftet-fuer-urheberrechtsverletzung-seiner-lehrer-auf-schulhomepage.html (abgerufen am 01.06.2017).

[5] OLG Frankfurt- Urt. v. 09.05.2017- 11 U 153/16 – Hessenrecht Landesrechtsdatenbank.

[6] LG Frankfurt –Urt.v. 26.10.2016- 2/6 O 175/16- BeckRS 2016, 20421.

[7] MMR-Aktuell 2017, 389186.

[8] OLG Celle- Urt. v. 9.11.2015 – 13 U 95/15- Niedersächsisches Landesjustizportal (Volltext).

[9] http://www.dr-bahr.com/news/land-haftet-fuer-urheberrechtsverletzung-seiner-lehrer-auf-schulhomepage.html (abgerufen am 01.06.2017).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*