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US-Gesetzgebung verlängert Auftrag zur Überwachung im Ausland

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Das US-Repräsentantenhaus und der Senat beschlossen Anfang bzw. Mitte Januar die Aufrechterhaltung von Section 702 des FISA Amendments Acts. Diese umstrittene Regelung ermöglicht es US-Geheimdiensten Kommunikation, die über amerikanische Server erfolgt, abzuhören und auszuwerten.

Spätestens seit den Enthüllungen von Edward Snowden, die ein bislang unvorstellbares Maß an Überwachungstätigkeiten der US-Behörden aufdeckten, ist auch die nicht-amerikanische Öffentlichkeit darüber im Klaren, dass ihre Daten durch die US-Amerikaner ausgespäht werden können. Die rechtliche Grundlage für diese Überwachung bietet  Section 702 des FISA Amendments Acts. Hierdurch wird die Exekutive ermächtigt, ohne richterlichen Beschluss Daten abzufangen und zu analysieren. Grundsätzlich ausgenommen sind die Daten von US-Bürgern, da dies eine Verletzung des vierten Zusatzartikels zur US Verfassung mit sich bringen würde. Hier muss der Beschluss des Geheimgericht USFISC (United States Foreign Intelligence Surveillance Court) eingeholt werden.

Mittels der Überwachungstätigkeit soll primär eine effektive Terrorabwehr gewährleistet werden. Im Vorfeld wurde von Gesetzgebungsseite unter anderem auf den Fahndungserfolg bei ISIS-Führers Haji Iman, der primär durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des Section 702 möglich gewesen sei, hingewiesen. Indes geht aus  Section 702 nicht ausdrücklich eine Beschränkung auf Fälle des Terrorverdachts hervor , die Befugnis reicht also wesentlich weiter. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Bundesgerichte und das unabhängige „Privacy and Civil Liberties Oversight Board“ für rechtmäßig erachtet hätten.

Eine grundsätzliche Debatte über den Sinn bzw. die Angemessenheit insbesondere der Ausländerüberwachung wurde bei der Abstimmung im US-Repräsentantenhaus nicht wirklich geführt. Zentraler Diskussionspunkt war der Schutz des vierten Zusatzartikels, also der Schutz der Daten von US-Amerikanern, insbesondere, wenn diese mit Ausländern kommunizieren. Das einzige Mittel, um die Datenanalyse zumindest zu erschweren, bleibt also bislang die Verschlüsselung der Daten.

Die USA gelten nicht als Drittstaat mit angemessenem (Daten-)Schutzniveau iSd. Art. 25 I, II RL 95/46/EG). Dementsprechend ist auch der Datentransfer aus der EU nach Übersee nicht ohne weiteres möglich. Abhilfe bestand zwar bislang immer durch das Safe-Harbour-Abkommen bzw. das „Privacy Shield“, allerdings bestand hierbei immer große Skepsis an der Datensicherheit, insbesondere wegen der recht umfangreichen Tätigkeiten der US-Geheimdienste in diesem Bereich. Diese Skepsis wird durch die erneute Verlängerung von Section 702 des FISA Amendments Acts sicher nicht geringer.

 

US-Geheimdienste: Weiter Zugriff auf ausländische Kommunikation?

https://intelligence.house.gov/uploadedfiles/2017_section_702_fact_sheet.pdf

https://www.lto.de/recht/presseschau/p/2018-01-15-korruption-grundsteuer-auslandsueberwachung/

https://www.eff.org/de/taxonomy/term/11442

https://www.hrw.org/news/2017/09/14/q-us-warrantless-surveillance-under-section-702-foreign-intelligence-surveillance

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