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„Let’s Plays“ als Rundfunkangebot – Warum brauchen YouTuber eine Rundfunklizenz?

Vergangenen Sommer forderte die Landesmedienanstalt NRW den YouTuber Erik „Gronkh“ Range dazu auf, eine Rundfunklizenz zu beantragen. Nun hat dieser, trotz anfänglicher Gegenwehr, einen entsprechenden Antrag gestellt. Aus diesem Anlass soll der folgende Beitrag kurz darstellen, unter welchen Umständen sog. „Let‘s Plays“ als privater Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) anzusehen sind und damit gem. § 20 Abs. 1 RStV eine entsprechende Lizenz benötigen.

Eigenschaften des Rundfunks 

„Let‘s Play“ ist eine Bezeichnung für kommentierte Ausschnitte aus Videospielen, die anderen vorgeführt werden sollen. Meist wird die Aufnahme dazu auf Video- oder Livestream-Portale hochgeladen, wo sie sodann typischerweise mehreren hundert Nutzern gleichzeitig zur Verfügung steht. Damit ein Medium als „Rundfunk“ eingestuft wird, muss es mindestens 500 Nutzer erreichen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV); eine Zahl, die bei „Let´s Plays“ in der Regel schnell erreicht wird.

Ebenfalls aus § 2 Abs. 3 RStV ergibt sich, dass das entsprechende Programm journalistisch-redaktionell gestaltet sein muss (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV). Dieser Begriff wird im RStV nicht näher erläutert. Bezeichnet werden soll damit aber wohl eine „Ausrichtung an Fakten, ein gewisses Maß an Aktualität und eine gewisse Selektivität und Strukturierung, die Ergebnis eines Auswahlprozesses ist“ (Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage 2015, Achter Teil RStV, § 55 Rn. 15).

Zusätzlich definiert § 2 Abs. 1 S. 1 RStV Rundfunk als linearen Informations- und Kommunikationsdienst, d.h.  im Gegensatz zum sog. „Video-on-Demand“ wird das Material zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgestrahlt. Der Zuschauer kann also nicht entscheiden, wann ihm ein bestimmtes Programm zur Verfügung steht. Aufgrund dieses Merkmals wird der derzeit verwendete Rundfunkbegriff z.T. als unsachgemäß kritisiert, denn würde das inhaltsgleiche Video hochgeladen und nicht live ausgestrahlt, wäre es als Telemedium zu qualifizieren und damit gem. § 54 Abs. 1 S. 1 RStV zulassungs- und anmeldefrei.

Zuletzt erfordert Rundfunk eine gewisse Regelmäßigkeit. Dieses Kriterium ist zugegebenermaßen „schwammig“ formuliert und deshalb auch in der Literatur umstritten. Während eine Ansicht bei gelegentlichen oder kürzeren Beiträgen das Kriterium der Regelmäßigkeit verneinen will, geht eine andere, allerdings nur vereinzelt vertretene Auffassung, schon bei einer Ausstrahlung pro Monat von einer hinreichenden Regelmäßigkeit aus.  Zwei Live-Streams pro Woche (mit einer Dauer von ca. 3 Stunden) scheint die Praxis jedenfalls als regelmäßiges Angebot zu betrachten, denn so oft hatte die YouTuber Gruppe „PietSmiet“ durchschnittlich gestreamt, bis sie im Mai letzten Jahres ebenfalls zur Beantragung einer Rundfunklizenz aufgefordert wurde.

 

Folgen

Weitreichende zusätzliche Beschränkungen sind mit der Rundfunkeigenschaft nicht verbunden. Unabhängig davon sollen Regelungen zum Jugendschutz und die Kennzeichnungspflicht für Werbung gelten. Allerdings wird bei der Beantragung einer Rundfunklizenz eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000 € bis 10.000 € erhoben. Das notwendige Verfahren kann zudem sehr komplex sein. Die Politik plant daher bereits entsprechende Neuregelungen für Streaming-Dienste, nach der die Lizenzgebühren entfallen könnten. Mittelfristig können diese jedoch nur durch eine entsprechende Gestaltung des angebotenen Programmes umgangen werden. Gem. § 20 Abs. 2 S. 2 RStV hat der Anbieter eines Kommunikationsdienstes,  nachdem er von der Landesmedienanstalt zur Beantragung einer Rundfunklizenz aufgefordert wurde, drei Monate Zeit, um sein Angebot so umzustellen, dass es nicht mehr unter den Rundfunkbegriff fällt.   Zudem kann er bereits präventiv einen Antrag auf Feststellung einer „rundfunkrechtlichen Unbedenklichkeit“ stellen (§ 20 Abs. 2 S. 3 RStV) und so auch Bußgelder vermeiden.

 

Quellen:

1: http://www.ard.de/download/538848/Staatsvertrag_fuer_Rundfunk_und_Telemedien_in_der_Fassung_des_20__Aenderungsstaatsvertrags__vom_8__bis_16__12__2016.pdf

2:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Twitch-Streams-Gronkh-bekommt-eine-Rundfunklizenz-3941102.html

3:
https://www.cmshs-bloggt.de/tmc/medienrecht/benoetigen-lets-player-wirklich-eine-rundfunklizenz/#

4: https://de.wikipedia.org/wiki/Let%E2%80%99s_Play

5:
Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage 2015, Achter Teil RStV, § 55 Rn. 15

6: Leeb/Seiter in ZUM 2017, 573, 576 f.

7: http://www.deutschlandfunk.de/was-ist-rundfunk-der-fall-pietsmiet-und-die-folgen.2907.de.html?dram:article_id=385667

8: https://de.wikipedia.org/wiki/Video-on-Demand

9: Leeb/Seiter in ZUM 2017, 573, 580 f.

Vertiefend:
https://www.for-net.info/2017/09/01/ist-der-rundfunkstaatsvertrag-in-zeiten-youtubes-noch-zeitgemaess/

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