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Die zivilrechtliche Stellung von Robotern und anderen Maschinen

„Sophie“ träumt davon zur Schule zu gehen, ein Haus zu kaufen und eine Familie zu gründen. In einem Interview hat sie außerdem gedroht, die Menschen zu vernichten. Nun hat Saudi Arabien der Humanoidin aus dem Hause Handson Robotics die Staatsbürgerschaft verliehen und sie damit als Rechtsperson anerkannt. Der Traum vom Eigenheim könnte für Sophie daher bald Wirklichkeit werden. Ob sie einmal die Welt regieren wird ist hingegen noch unklar. Der Vorstoß Saudi Arabiens stellt das Recht jedenfalls vor neue Herausforderungen. Könnte „Sophie“ tatsächlich ein Haus kaufen? Der nachfolgende Beitrag soll erörtern, ob „Roboter“ nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind und wie ihre „Willenserklärungen“ behandelt werden könnten.

Was sind Willenserklärungen?

Eine Willenserklärung ist die Kundgabe eines rechtlich bedeutsamen Willens und bildet den Grundstein für jedes Rechtsgeschäft. Für einseitige Rechtsgeschäfte, z.B. eine Kündigung, ist eine Willenserklärung ausreichend. Mehrseitige Rechtsgeschäfte, wie z.B.  ein (Kauf)vertrag, kommen durch zwei übereinstimmende und aufeinander bezugnehmende Willenserklärungen zustande. Eine Willenserklärung bedarf grundsätzlich keiner Form. Sie kann also auch digital oder durch schlüssiges Verhalten erklärt und damit eigentlich auch von Maschinen abgegeben werden. Aufgeteilt wird eine solche Willenserklärung in einen äußeren und einen inneren Tatbestand, der sich wiederum jeweils in einen Handlungswillen, einen Geschäftswillenswillen und das sog. Erklärungsbewusstsein aufspaltet. Der Handlungswille ist das Bewusstsein, überhaupt zu handeln und liegt z. B. nicht vor, wenn der Erklärende nur aufgrund eines epileptischen Anfalls bei einer Versteigerung seine Hand hebt. Der Geschäftswille hingegen ist darauf gerichtet, ein bestimmtes Geschäft zu tätigen, z.B. einen Kaufvertrag über ein Pony abzuschließen. Das Erklärungsbewusstsein ist das Wissen darum, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben und kann beispielsweise bei bloßen Gefälligkeiten fehlen, die nicht rechtlich bindend sein sollen (ein Freund leiht einem anderen sein Fahrrad).

 

Abgrenzung: Autonome und automatisierte Systeme

Ferner sind für die oben aufgeworfene Frage zwei Arten der Selbstständigkeit abzugrenzen: Automatisierte Systeme befolgen Regeln, die von Menschen gesetzt wurden. Darunter fallen z.B. Kühlschränke, die beim Eintritt der zuvor festgesetzten Bedingung „keine Milch“ eine voreingestellte Menge nachbestellen.

Demgegenüber stellt ein Kühlschrank, der im Terminkalender seines Besitzers den Eintrag „Geburtstag“ registriert, für diesen Anlass selbstständig ein Menü kreiert und die dafür benötigten Zutaten einkauft, ein autonomes System dar.  „Autonom agierende Systeme kommen [also weitgehend] […] ohne konkrete Voreinstellungen aus“ (Specht/Herold in MMR 2018, 40, 41).  Es genügt die Inbetriebnahme und die Ermöglichung eines Zugriffs auf andere vernetzte Geräte.

„Willenserklärungen“ automatisierter Systeme

Bestellt der oben beschriebene, automatisierte Kühlschrank eine Tüte Milch, liegen zu diesem Zeitpunkt weder ein Handlungswille noch ein Geschäftswille oder ein Erklärungsbewusstsein des Besitzers oder des Geräts vor. Im Moment der Inbetriebnahme und der Voreinstellung zum Milchkauf hat die natürliche Person allerdings schon einen generellen Willen zur Vornahme des entsprechenden Geschäfts gebildet, was nach herrschender Meinung ausreichend ist, solange sich die maschinelle Betätigung auf eine Erklärung der dahinter stehenden Person zurückführen lässt.  Eine solche Erklärung wird auch als Computererklärung bezeichnet und führt im konkreten Fall zu einem Vertragsschluss zwischen dem Milchverkäufer und dem Kühlschrankbesitzer.

Schwieriger sind Fälle sogenannter automatisiert agierender Agenten, da diesen ein größerer Handlungsspielraum zukommt. Beauftragt man sie mit dem Kauf eines Apfels können sie etwa Farbe, Sorte und Herkunft der Frucht selbstständig wählen.  Ein Beispiel hierzu ereignete sich 2017 in den USA: Ein Nachrichtensprecher berichtete über einen Vorfall,  bei dem ein Mädchen im Gespräch mit Alexa, der digitalen Sprachsteuerung von Amazon Echo, versehentlich ein Puppenhaus und Butterkekse bestellte. Dieser Bericht wiederum verursachte eine Massenbestellung derjenigen Echo-Geräte, die sich zu dem Zeitpunkt in der Nähe des Fernsehers befanden. Zum Teil sollen auch hier die bei der Computererklärung entwickelten Grundsätze herangezogen werden, d.h. dass der generelle Wille des Besitzers für einen Vertragsschluss ausreichen soll. Als Alternativen werden ein Rückgriff auf das Stellvertretungsrecht oder das Minderjährigenrecht vertreten. Auf diese Lösungen soll hier aufgrund der Komplexität der einzelnen Standpunkte nicht näher eingegangen werden.

 

„Willenserklärungen“ autonomer  Systeme

Bei autonom agierenden Systemen kann hingegen nicht mehr auf die Grundsätze der Computererklärung zurückgegriffen werden, denn der Entscheidungsalgorithmus des Gerätes ist für den Besitzer nicht nachvollziehbar. Er kann daher auch keinen generellen Willen entwickeln.  Insofern könnte man hier über die Anwendung des Stellvertretungsrechts nachdenken. Nach § 164 Abs. 1  BGB wirkt eine Willenserklärung für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung formuliert, diese aber erkennbar im Namen des Vertretenen abgibt (sog. Offenkundigkeitsprinzip) und eine entsprechende Vertretungsmacht innehat, also von dem Vertretenen zur Vornahme des Rechtsgeschäfts an seiner Stelle ermächtigt wurde. Dies ermöglicht etwa einer GmbH den Kauf eines Hauses, mittels einer entsprechenden Willenserklärung ihres Geschäftsführers.

Bereits das erste Tatbestandsmerkmal der Stellvertretung – die eigene Willenserklärung –  ist nicht ganz unproblematisch. Dem Roboter müsste dazu so viel Autonomie zukommen, dass man einen eigenen „Willen“ zumindest im Rechtssinne bejahen könnte. Dies lässt sich freilich schwer feststellen. In der Informationswissenschaft soll jedoch zunehmend die „Theorie der starken KI“ vertreten werden, nach der „intelligente Maschinen entweder schon über Verstand in diesem Sinne verfügen, oder […] die Erlangung [eines solchen Verstandes] unmittelbar bevorsteht“. (Keßler in MMR 2017, 589, 592) Die Gegenauffassung (sog. schwache KI) geht davon aus, dass Roboter Intelligenz lediglich simulieren können. Folgt man dieser Auffassung, scheint nur eine Botenstellung des Roboters möglich, denn diese setzt im Gegensatz zur Vertretung keine eigene Willensbildung, sondern nur ein tatsächliches Tätigwerden voraus. Wie oben dargestellt, kann der Besitzer einer autonomen Maschine allerdings (häufig) keinen generellen Willen bilden, sodass eigentlich auch keine übermittelbare Willenserklärung vorliegt.  Die Abgrenzung der Stellvertretung zur Botenschaft erfolgt jedoch ohnehin aus dem Empfängerhorizont heraus. Es wird also darauf abgestellt, ob ein neutraler Dritter, z.B. in Gestallt des Milchverkäufers, den Eindruck haben muss, der Vertreter habe einen gewissen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der von ihm abgegebenen Erklärung und übermittle nicht nur einen fremden Willen. Zumindest aus Verkehrsschutzgesichtspunkten kann daher die Frage dahinstehen, ob ein Roboter Intelligenz nur simuliert oder tatsächlich kopiert, wenn es dem Geschäftspartner ohnehin nicht möglich ist, eine entsprechende Abgrenzung zu treffen. Auch wenn man annimmt, dass der Maschine durch die Inbetriebnahme konkludent Vertretungsmacht erteilt wird und das Offenkundigkeitsprinzip gewahrt wird, scheint jedoch (zumindest momentan) schwer ein Fall vorstellbar, in dem der Milchverkäufer vernünftigerweise von einer eigenen Erklärung der Maschine ausgehen durfte. Die Unterscheidung zwischen einer Stellung des Roboters als Vertreter oder Bote ist allerdings für mögliche Haftungsfragen entscheidend. Übermittelt der Roboter nämlich bloß den Willen seines Besitzers schuldet dieser grundsätzlich  die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrags. Agiert die Maschine aber als Vertreter und überschreitet dabei die ihr erteilte Vertretungsmacht scheidet eine auf Erfüllung oder Schadensersatz gerichtete Haftung  nach § 179 Abs. 1 BGB aus, weil dem Vertretenen (also dem Besitzer der Maschine) keine Handlung zugerechnet werden kann die er nicht ausdrücklich genehmigt hat, ohne dass man gegen das System des Stellvertretungsrechts verstoßen würde. Gefordert wird daher ein Vertragsschluss-Modell, das es ermöglicht, das  rechtliche Konzept (Vertreter oder Bote) der Roboter zu erkennen.

Eigenhaftung autonomer Systeme

Folgt man der Theorie der starken KI und nimmt an, dass ein Roboter selbstständig denken kann, könnte dieser aber auch ein eigenes Haftungssubjekt z.B  im Sinne des § 276 BGB oder auch des § 179 Abs. 1 BGB darstellen, wodurch die gerade dargestellte Problematik entschärft würde. In der US-amerikanischen Literatur  wird beispielsweise darüber diskutiert, ob intelligente Roboter das Recht eingeräumt werden soll, Eigentum zu erwerben, wodurch diese selbst für Schäden aufkommen könnten. „Ein praktisches Beispiel [hierfür] wäre ein Robo-Trader, der neben Fremdgeschäften an der Börse […] parallel Eigengeschäfte abwickelt, um seine Kosten zu refinanzieren“ (Keßler in MMR 2017, 589, 593) Auch als US-Amerikanerin könnte „Sophie“ daher vielleicht bald ein Haus kaufen.

Quellen:

1:https://www.wired.de/collection/life/erst-will-sophia-die-menschheit-zerstoeren-jetzt-ist-sie-der-erste-roboter-mit-staatsbuergerschaft

2:http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/roboter-sophia-bekommt-saudi-arabiens-staatsbuergerschaft-15265867.html

3:Specht/Herold in MMR 2018,40 ff

4: Musielak/Hau in Grundkurs BGB, 14.Auflage 2015, Rn. 46 ff.

5: Musielak/Hau in Grundkurs BGB, 14.Auflage 2015, Rn. 1153 ff.

6: Keßler in MMR 2017, 589, 592 f.

 

 

 

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