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Die „Stille SMS“ – ein digitales Überwachungsinstrument

Die immer weiter voranschreitende Digitalisierung wirkt sich auch auf die Ermittlungs- und Überwachungsinstrumente der Bundesregierung aus. Neben IMSI-Catchern, den nicht-individualisierten Funkzellenauswertungen und dem zentralen Gesichtserkennungssystem, setzt die Regierung vor allem auf die „Stille SMS“ als Ermittlungsmaßnahme.

Wie funktioniert die „Stille SMS“?

Diese spezielle Form einer über SMS gesendeten Nachricht wird nicht auf dem Bildschirm des Mobiltelefons angezeigt und löst auch kein akustisches Signal aus. Sie erzeugen bei den drei Mobilfunkanbietern Telekom, Vodafone und O2 Verbindungsdaten, die anschließend ausgewertet werden können. In anderen Worten: Der Empfang der SMS bewirkt eine Rückmeldung des Mobiltelefons bei einer Funkzelle. Der jeweilige Provider sieht also, in welcher Funkzelle genau das Telefon eingebucht ist und kann diese Information an die ermittelnde Behörde weiterreichen. Voraussetzung für die erfolgreiche Nutzung dieses Überwachungsinstruments ist, dass das Smartphone eingeschaltet und mit einer gültigen, im Netz registrierten SIM-Karte ausgestattet ist.

Bundesregierung veröffentlicht Einsatzzahlen

Der Bundesverfassungsschutz (BfV) gehörte bislang mit 103.224 versendeten SMS im ersten Halbjahr 2018 zu den fleißigsten Versendern. Im zweiten Halbjahr 2017 lag die Anzahl heimlich versendeter Nachrichten noch bei 179.258. Die üblichen Schwankungen gehen auf einzelne Ermittlungsverfahren sowie Trends in der geheimdienstlichen Beobachtung zurück. Im Gegensatz dazu verschickte die Bundespolizei (BPOL) 50.654 SMS und das Bundeskriminalamt (BKA) lediglich 21.337 SMS. Seit 2012 erkundigen sich Bundestagsabgeordnete halbjährlich bei der Bundesregierung, wie Bundesbehörden mit neuen digitalen Ermittlungsinstrumenten umgehen.

„Stille SMS“ verursacht schwerwiegenden Grundrechtseingriff

Der Einsatz von „Stillen SMS“ wird stark kritisiert. Der linke Bundestagsabgeordnete Andrej Hunko bewertet das Überwachungsinstrument als eine aktive Maßnahme, weil durch sie ein Kommunikationsvorgang erzeugt und das Telefon in eine Ortungswanze verwandelt werde. Die Telekommunikationsüberwachung (§100a StPO) dürfe aber nur als „passive Tätigkeit“ ausgeführt werden. § 100a StPO erfasst seinem Wortlaut nach nur die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, also die Auskunft über vorhandene Daten. Das Erzeugen solcher Daten, das eine aktive Einflussnahme auf den vorhandenen Datenbestand darstellt, geht jedoch darüber hinaus und bedarf daher einer eigenen Rechtsgrundlage. Die dabei erlangten Bewegungsbilder, welche einen wesentlichen Bestandteil des Persönlichkeitsprofils ausmachen, würden zudem einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellen. Insbesondere seien das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) sowie die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen.

Jenen Standpunkt vertritt auch Tobias Singelnstein, Professor für Kriminologie an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Singelnstein beanstandet vor allem, dass die „Stille SMS“ vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sei. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Bundesregierung der in § 101 StPO verankerten Benachrichtigungspflicht nicht nachkommen müsse und die Betroffenen somit nichts von der Anwendung der Maßnahme erfahren würden.

Bundesgerichtshof fordert richterliche Anordnung

Jüngst hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der „Stillen SMS“ auseinandersetzen müssen. Das Gericht definierte in seiner Entscheidung erstmals eine Rechtsgrundlage für die gängige Überwachungsmethode, schränkte aber zugleich den Anwendungsbereich gegenüber der vorherigen Praxis der Ermittlungsbehörden erheblich ein. Das oberste Rechtsprechungsorgan der Bundesrepublik entschied am 08. Februar 2018, dass für diese Art von Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich eine richterliche Anordnung gemäß § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO eingeholt werden müsse. Der BGH schloss sich damit der Kritik an, dass die „Stille SMS“ nicht auf die Regelungen zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (§ 100a StPO) gestützt werden könne. Die Telekommunikationsüberwachung dürfe nur als passive Maßnahme durchgeführt werden, wohingegen der polizeiliche Versand einer heimlichen Textnachricht aber eine aktive Maßnahme sei.

Bundesinnenministerium verschweigt erstmals Halbjahreswerte des Verfassungsschutzes

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes sollte den Versand von „Stillen SMS“ eigentlich reglementieren. Die Auswirkungen der Entscheidung hätte man schon im zweiten Halbjahr 2018 beobachten können. Allerdings hält das Bundesministerium des Inneren (BMI) erstmals unter Verschluss, wie oft der Bundesverfassungsschutz die „Stille SMS“ genutzt hat. Das Ministerium argumentiert, dass die erbetenen Auskünfte Informationen enthielten, die Rückschlüsse auf die „Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden“ erlauben würden. Das BMI erklärt weiterhin, dass sich „Personen im Zielspektrum“ der Maßnahmen auf die Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere Kommunikationswege ausweichen würden. Dieses Argument mag zwar aus Sicht der Behörde überzeugen, wieso die Zahlen zur „Stillen SMS“ aber erst jetzt nicht mehr offen mitgeteilt werden, ist nicht nachvollziehbar.

Eine ähnliche Verschwiegenheit entwickelte das Bundesinnenministerium bereits vor sechs Jahren für das Finanzministerium, dessen Zollkriminal- und Zollfahndungsämter ebenfalls massenhaft „Stille SMS“ verschicken. Die Einsatzzahlen zum Bundesnachrichtendienst (BND) waren hingegen schon immer geheim.

Quellen

BGH, Beschl. v. 08.02.2018 – 3 StR 400/17 – NJW 2018, 2809

Christiane Schulzki-Haddouti, Stille SMS: Bundesverfassungsschutz pingt im Geheimen, Heise Online, 19.02.2019, abrufbar unter: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Stille-SMS-Bundesverfassungsschutz-pingt-im-Geheimen-4312154.html, zuletzt abgerufen am 03.03.2019

Martin Holland, BGH: Ermittler dürfen „stille SMS“ verschicken, Heise Online, 28.07.2018, abrufbar unter: https://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Ermittler-duerfen-stille-SMS-verschicken-4122380.html, zuletzt abgerufen am 03.03.2019

Matthias Monroy, „Die ‚stille SMS‘ ist nicht durch die Strafprozessordnung gedeckt“, Heise Online, 04.04.2012, abrufbar unter: https://www.heise.de/tp/features/Die-stille-SMS-ist-nicht-durch-die-Strafprozessordnung-gedeckt-3393608.html, zuletzt abgerufen am 03.03.2019

Matthias Monroy, Deutlich mehr „Stille SMS“ auch in Bundesländern, netzpolitik.org, 26.02.2019, abrufbar unter: https://netzpolitik.org/2019/deutlich-mehr-stille-sms-auch-in-bundeslaendern/, zuletzt abgerufen am 03.03.2019

Lukas Theune, Der Bundesgerichtshof zur „Stillen SMS“, Bürgerrechte & Polizei/CILIP 117, November 2018, abrufbar unter: https://www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-116-2018/der-bundesgerichtshof-zur-stillen-sms/, zuletzt abgerufen am 03.03.2019

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE vom 03.08.2018, Drucksache 19/3678, abrufbar unter: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/036/1903678.pdf, zuletzt abgerufen am 03.03.2019

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE vom 23.01.2018, Drucksache 19/505, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/005/1900505.pdf, zuletzt abgerufen am 03.03.2019

 

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