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BGH fragt EuGH: „Was ist unter Name und Adresse zu verstehen?“

Jeder Bürger hat eine Vorstellung davon, was gemeinhin unter „Name“ und „Adresse“ zu verstehen ist. Ein neuer Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt nun aber, dass sich die Wortlautgrenze dieser beiden Begriffe in der heutigen Gesellschaft nur schwer bestimmen lässt. Vorgefallen ist folgendes:

In den Jahren 2013 und 2014 hatten drei verschiedene Nutzer die Filmwerke „Parker“ und „Scary Movie 5“ auf die Videoplattform „YouTube“ hochgeladen.

Der Filmverleiher „Constantin“, der angab, die Urheberrechte an diesen Werken zu besitzen, machte daraufhin seinen Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101 UrhG gegen YouTube geltend und begehrte insbesondere die Herausgabe des Namens und der Anschrift der Nutzer. Nachdem die Videoplattform aber erklärte, dass ihr sowohl der Klarname als auch die postalische Anschrift der Nutzer nicht vorliege, wurde die Klage vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a.M. insoweit übereinstimmend als erledigt erklärt. Um Videos auf „YouTube“ veröffentlichen zu können, müssen sich die Nutzer jedoch zwingend bei der Videoplattform registrieren. Notwendig hierfür ist insbesondere die Angabe einer E-Mail-Adresse. Außerdem willigen die Nutzer in die Speicherung ihrer IP-Adressen ein. Die Veröffentlichung eines Videos mit mehr als fünfzehn Minuten Länge ist zudem nur möglich, wenn eine gültige Telefonnummer hinterlegt wurde. „Constantin“ begehrte daher die Herausgabe der E-Mail-Adressen der Nutzer, sowie deren Telefonnummern und der IP-Adressen.

Das LG Frankfurt a.M. hat diese Klage mit Urteil vom 03.05.2016 abgewiesen. Unter dem Begriff „Adresse“ in § 101 Abs. 3 UrhG sei lediglich die postalische Anschrift zu verstehen.  Auch würde es sich bei der Norm ausweislich der Gesetzesbegründung um einen abschließenden Auskunftsanspruch handeln, der – auch vor dem Hintergrund des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG – nicht um IP-Adresse und Telefonnummer ergänzt werden könne.

Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung war teilweise erfolgreich. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. sind die Begriffe Anschrift und Adresse gleichbedeutend. Unter Berücksichtigung der geänderten Kommunikationsgewohnheiten sei daher auch die Herausgabe der E-Mail-Adresse von § 101 Abs. 3 UrhG umfasst. Im Übrigen lehnte das Gericht die Klage mit Urteil vom 22.08.2017 ab.

Mit der Revision zum BGH verfolgte die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte hingegen begehrte eine vollständige Abweisung der Klage.

Der I. Zivilsenat des BGH hat daraufhin entschieden, ein Vorlageverfahren beim EuGH einzuleiten. Der § 101 UrhG geht nämlich auf Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG zurück. Als letztinstanzliches Gericht war der BGH daher gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage an den EuGH verpflichtet. Sinn dieser Regelung ist die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des europäischen Rechts.

In der Verhandlung im November sollen die Richter jedoch angedeutet haben, dass sie sich dem Ergebnis des OLG Frankfurt a.M. anschließen würden.

Der Sachverhalt zeigt den Einfluss der heutigen technischen Möglichkeiten auf das Recht. Einerseits können urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Plattformen wie „YouTube“ relativ einfach veröffentlicht werden, andererseits bereitet es aber Schwierigkeiten, „moderne“ Technik unter „alte“ Normen zu subsumieren.

Quellen:

Pressemitteilung des BGH zum Beschluss vom 21.02.2019, Az.: I ZR 153/17

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019019.html?nn=10690868

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.08.2017, Az.: 11 U 71/16

https://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/auskunftspflicht-von-youtube-bei-urheberrechtsverletzungen-olg-frankfurt-a-m-urt-v-22082017-az-11-u-7116.html

weitere Quellen:

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bundesgerichtshof-eugh-soll-sich-zu-auskunftspflichten-aeussern-a-1254357.html

2 Gedanken zu „BGH fragt EuGH: „Was ist unter Name und Adresse zu verstehen?“

  1. „Moderne Technik“ unter „alte Normen“ zu subsumieren ist gar nicht so schwer. Man muss es einfach nur tun und nicht immer alles nur „zerreden“. Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut, der Rechtsverletzung und dem daraus folgendem Anspruch auf Verfolgung ist es nur selbstverständlich, mit dem Begriff „Adresse“ auch den digitalen Part zu erfassen.

    1. Unter der Betrachtung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter der Rechtssicherheit und der Rechtsförmlichkeit, ist es selbstverständlich Gesetze eng auszulegen und den Anspruch abzuweisen um solchen Ansprüchen das Wasser abzugraben.

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