AllgemeinInternetrechtNetzpolitik

Meinungsfreiheit für Maschinen?

Veröffentlicht

Social Bots sind Algorithmen, die in sozialen Netzwerken eine menschliche Identität vortäuschen und so Meinungen oder Fehlinformationen verbreiten. Mehr als ein Viertel der 52,5 Millionen Twitter-Follower des US-Präsidenten sollen angeblich solche Algorithmen sein. Der Senat in Kalifornien befürchtet, dass durch solche Bots das Meinungsbild im Internet verzerrt wird und diskutiert daher derzeit über eine Kennzeichnungspflicht für Bots, die bereits Ende August 2018 in Kraft treten könnte.  Gegen dieses Gesetz regt sich jedoch Widerstand. Zum Teil wird etwa angeführt, dass ein solches Gesetz gegen den ersten Zusatzartikel der Verfassung der Vereinigten Staaten (das sog. First Amendment) verstoße, denn die dort garantierte Meinungsfreiheit schütze nicht die Meinung eines Menschen, sondern vielmehr die freie Rede an sich. Der folgende Beitrag möchte aufgrund der dargestellten Debatte diskutieren, ob und inwiefern sich Bots oder die dahinterstehenden Personen in Deutschland auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) berufen könnten.

Der Bot als Grundrechtsträger

Der Bot selbst scheidet als Grundrechtsträger wohl aus, denn Träger von Grundrechten können grundsätzlich nur natürliche oder juristische Personen, (bislang) nicht aber Roboter sein. Zwar können sich über Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen auf die Meinungsfreiheit berufen; diese Erweiterung des Schutzbereichs von Grundrechten ist jedoch abschließend. Die Meinungsfreiheit der Maschine selbst könnte man daher wohl nur bejahen, wenn diese als „Jeder“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG anzusehen wäre. Dies ist wohl (noch) nicht der Fall, denn Algorithmen besitzen derzeit weder eine vergleichbare Autonomie noch eine eigene Persönlichkeit. Zum Teil wird außerdem erwogen, dass Autonomie ohnehin kein geeignetes Kriterium für die Eröffnung bzw. Erweiterung des Schutzbereichs der Grundrechte darstellen könne, weil besonders im Strafrecht umstritten ist, wie sich die Reichweite der Handlungsautonomie von Menschen festlegen lässt.

Der Inhaber des Bots als Grundrechtsträger

Nachdem die Meinungsfreiheit aber auch die Wahl über die Art und Weise der Kundgabe der eigenen Meinung schützt, könnte sich der hinter dem Bot stehende, menschliche Programmierer grundsätzlich auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG berufen. Urheber eines Bots können jedoch auch staatsnahe Akteure wie Geheimdienste sein. Der Staat und seine Organisationen sowie staatlich dominierte Unternehmen können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen, da Grundrechte den Bürger gerade vor dem Staat schützen sollen. Allerdings hat das BVerfG auch Ausnahmen anerkannt und so etwa die Grundrechtsfähigkeit des schwedischen Staatskonzerns Vattenfall bejaht. Bei staatsnahen Akteuren wird daher für den jeweiligen Einzelfall über ihre Grundrechtsfähigkeit zu entscheiden sein.

Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit könnte bei einer Verbreitung der Meinung über Bots jedoch insgesamt nicht eröffnet sein, weil der Bot eine falsche Identität kreiert und die durch ihn verbreitete Meinung daher ihrem wahren Urheber nicht zugeordnet werden kann. Die Rechtsprechung hat den Schutzbereich der Meinungsfreiheit jedoch auch in den Fällen eröffnet, in denen im Internet unter einem Pseudonym gepostet wurde. Dem Vergleich mit einem Pseudonym lässt sich zwar entgegenhalten, dass Bots mehrere künstliche Identitäten kreieren, während ein Beitrag unter einem Pseudonym weiterhin als Einzelmeinung erscheint; in beiden Fällen liegt jedoch eine Täuschung über die Identität des Äußernden vor. Nachdem Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG auch das Recht umfasst, die Art und Weise der Meinungsverbreitung frei zu wählen, soll der Schutzbereich auch dann eröffnet sein, wenn über zahlreiche Identitäten getäuscht wird. Von der Meinungsfreiheit des Programmierers ist folglich wohl auch eine Verbreitung seiner Meinung durch Bots geschützt.

Allerdings ließe sich argumentieren, dass der Programmierer eines selbstständig lernenden Bots keinen Einfluss auf den konkreten vom Bot geteilten Inhalt nehmen kann und der Schutzbereich der Meinungsfreiheit daher nicht eröffnet werde. Dies ließe sich mit der Ansicht des BVerfG begründen, dass die Meinungsfreiheit unmittelbarer Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit sei. Auch hat das BVerfG bei einem Urteil zur Ortung von Personen über den Mobilfunk (NJW 2007, 351) die Eröffnung des Schutzbereiches des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG), das einen privaten Gedanken- und Meinungsaustausch gewährleisten soll, mit dem Argument verneint, dass die Kommunikation nicht durch einen Menschen initiiert wurde. Dies geschah allerdings wohl nur, weil im konkreten Fall eine Anwendung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) näher lag. Dem Argument, dass der Einfluss des Programmierers ohnehin gering ist, lässt sich entgegenhalten, dass auch Leserbriefe von der Redaktion einer Zeitung regelmäßig gekürzt oder zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden, dennoch ist beim Leserbrief der Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet.  Außerdem wird die Art und Weise, wie der Algorithmus des Bots lernt, immer noch vom Menschen vorgegeben. Der Ansatz, Meinungen, die mittels selbst lernenden Bot verbreitet werden, vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit völlig herauszunehmen, kann daher nicht vollständig überzeugen.

Umfang der Meinungsfreiheit

Anders als das First Amendment schützt Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG nicht die freie Rede, sondern eine Meinung. Dieser Begriff umfasst grundsätzlich auch scharfe, überzogene, aus der Luft gegriffene und „rechtswidrige“ Meinungen. Nicht umfasst sind nach Ansicht des BVerfG indes bewusst falsche Behauptungen von Tatsachen.  Eine solche Tatsache könnte bei der Verbreitung der Meinung über Bots aber vorliegen, weil durch die große Zahl der durch den Bot kreierten falschen Identitäten der falsche Eindruck erweckt wird, dass eine Vielzahl von Personen die Meinung des Äußernden teilen. Diesem Argument wird aber entgegengehalten, dass das Grundgesetz von einem verständigen Menschen ausgehe, der die Verlässlichkeit einer Information überprüfen kann. Wie viele Personen eine Meinung vertreten sei nur einer von mehreren Faktoren anhand derer ein vernünftiger Mensch über die Richtigkeit einer Meinung entscheide. Ein Ausschluss der Eröffnung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit sei damit nicht angemessen.

Ergebnis

Nach derzeit wohl herrschender Meinung (Schröder in DVBL 2018, S. 465 ff.; Milker in ZUM 2017, S. 216 ff.; Steinbach in ZRP 2017, S. 102 ff.) ist, mit möglichen Einschränkungen, die Verbreitung der eigenen Meinung durch Social Bots vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG umfasst. Der Gesetzgeber muss bei der Beschränkung des Einsatzes von Social Bots daher wohl die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG beachten.

Quellen:

1)https://www.zeit.de/digital/2018-06/meinungsfreiheit-social-bots-kalifornien-gesetz-kennzeichnung

2) https://www.aclu.org/united-states-bill-rights-first-10-amendments-constitution

3) Beck „Grundlegende Fragen zum rechtlichen Umgang mit Robotik“ in: JR 2009, S. 225, 229

4) Enders in: Epping/Hillgruber BeckOK Grundgesetz, 36. Edition, Art. 19 Rn. 42, abgerufen am: 19.06.2018

5) Steinbach „Social Bots im Wahlkampf“ in: ZRP 2017, S. 102 ff.

6) Ludwigs/Friedmann „Die Grundrechtsberechtigung staatlich beherrschter Unternehmen und juristischer Personen des öffentlichen Rechts“ in NVwZ 2018, S. 22.

7)  Grabenwarter in: Maunz/Dürig Grundgesetz-Kommentar 82. EL 2018, Art. 5 GG Rn. 87 f.

8) Grabenwarter in: Maunz/Dürig Grundgesetz-Kommentar 82. EL 2018, Art. 5 GG Rn. 66

9) Schemmer in: Epping/Hillgruber BeckOK Grundgesetz, 36 Edition, Art. 5 GG Rn. 5 ff., abgerufen am 20.06.2018

10) Schröder „Rahmenbedingungen der staatlichen Regulierung von Social Bots“ in: DVBL 2018, S. 465 ff.

11) Durner in: Maunz/Dürig Grundgesetz-Kommentar 82. EL 2018, Art. 10 GG Rn. 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*