Begrüßenswert ist die neuerliche Tendenz von Behörden, ebenfalls in sozialen Netzwerken präsent sein zu wollen. Doch scheint dies kein hürdenloses Unterfangen zu sein, sondern eine Vielzahl von unerörterten Fragen aufzuwerfen, welche den Behördenauftritten in der Praxis erhebliche Grenzen aufzeigen.
Hier sei das vom rheinland-pfälzischen Landesbeauftragen für Datenschutz initiierte sog. „Rückkanalverbot“ genannt. Hiernach gelte für Behördenauftritte des Landes Rheinland-Pfalz das Gebot, auf keine Anfragen und Kommentare auf deren „Fanseiten“ zu antworten. Die elektronische Kommunikation solle vorerst nur, mit Hinweis auf die eigenen Internetseiten, über die üblichen Wege, wie bspw. E-Mail, abgewickelt werden. Als Grund hierfür wird ausgeführt, Facebook entspreche nicht dem deutschen Datenschutzrecht und sammle Persönlichkeitsprofile der Nutzer. Eine Behörde solle daher dafür sorgen, die Nutzerprofile so gering wie möglich zu halten, jedenfalls aber nicht durch den eigenen Auftritt die Intensität des Datensammelns noch zu steigern. Dazu habe man einen Kriterienkatalog aufgestellt, wie mit sozialen Netzwerken zu verfahren ist, wobei v.a. festgelegt wurde, dass Facebook nicht im Kernbereich der Verwaltung zum Einsatz kommen solle, sondern lediglich zur Verbreitung von Informationen.
Grundsätzlich besteht, jedenfalls bis zum Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes, keine Pflicht der Behörden zur elektronischen Kommunikation. Sowohl auf Seiten des Bürgers und der Verwaltung gilt insofern das Prinzip der Freiwilligkeit. Es besteht daher grundsätzlich die Möglichkeit, den Zugang zu beschränken und sich das Recht vorzubehalten, auf bestimmten Übertragungswegen gerade keine rechtsverbindliche Kommunikation eingehen zu wollen, bzw. enumerativ oder auf bestimmte Arten hin zu beschränken. Während dies hinsichtlich reiner Informationsverbreitung noch unerheblich zu sein scheint, stellt sich jedoch hierbei die Frage, ob nicht Behörden auch, im Umkehrschluss, den Zugang für rechtserhebliche Kommunikation auch über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter & Co. eröffnen könnten.
Zwar wird dabei, mangels der Möglichkeit über soziale Netzwerke Nachrichten mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versenden, keine Ersetzung der Schriftform möglich sein. Doch unterliegen Verwaltungsverfahren nach § 10 VwVfG sonst grundsätzlich keinen speziellen Formerfordernissen, welche gewahrt werden müssten, dem Vorhaben also im Wege stehen könnten.
Problematisch wird hierbei jedoch sein, dass bei der Nutzung von Facebook oder anderen sozialen Netzwerken der Bund seine Verantwortung zur datenschutzgemäßen Verwendung von personenbezogenen Daten an einen Dritten, namentlich dem jeweiligen sozialen Netzwerk übergibt. Hierbei wird eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG vorliegen, dessen Anforderungen Facebook wohl nicht gerecht werden wird.
Zwischen der behördlichen Nutzung von sozialen Netzwerken als reiner Informationsvermittler und Stelle zur Entgegennahme von verbindlichen Anträgen wird seitens der Behörden also eine strikte Grenze einzuhalten sein. Doch auch die schlichte Informationsanfrage könnte bereits die behördliche Pflicht zur Einhaltung der Normen des BDSG verletzen, da auch hier personenbezogene Nutzerdaten durch Name und Anliegen des Anfragenden anfallen, welche von Facebook unwiderruflich gespeichert werden.
Legitim erscheint daher lediglich die Nutzung von sozialen Medien als Plattform zur Verbreitung genereller Informationen an die Allgemeinheit ohne individuellen Bezug. Auch wenn das „Rückkanalverbot“ des Landes Rheinland-Pfalz dem Sinn und Zweck eines sozialen Netzwerks zu widersprechen scheint, wird ein solches aus Datenschutzgründen wohl auch zukünftig erforderlich sein.
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