Die Parteien (ein bundesweit tätiger Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie weitere 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen gegen einen Telemediendienst) streiten um die Zulässigkeit von Klauseln in den AGB, die den Erwerb und die Nutzung von Hörbüchern und E-Books betreffen. Der Beklagte bietet im Internet u.a. Hörbücher zum Erwerb an. Diese werden auch zum Download angeboten. Gegen Entgelt werden die Daten vom Telemediendienst der Beklagten auf den privaten Datenträger des Verbrauchers transferiert. So heißt es in der AGB:
„§ 10 (3). Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.“
Der Kläger hält diese Klausel gem. § 307 I iVm II Nr.2 BGB für unwirksam, da die Klausel das vom Verbraucher erworbene Recht auf ein einfaches Nutzungsrecht verkürzt, ohne dass dem Verbraucher deutlich zum Ausdruck gebracht werde, welche Rechte ihm nach den urheberrechtlichen Vorschriften tatsächlich zustünden. Durch die Formulierung der Klausel nimmt der Verbraucher an, zwischen ihm und dem Veräußerer wird ein Kaufvertrag abgeschlossen. Dies hervorruft im Verbraucher einen Erwartungshorizont dahingehend, dass das Eigentum an digitalen Downloads erworben wird. Gerade dies – so die Ansicht des Klägers – wird durch die obengenannte Klausel verhindert, sodass eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gegeben ist.
Hingegen bringt der Beklagte vor, dass Befugnisse auf urheberrechtlich geschützte Daten nicht übertragen werden können. Daher kann hier nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden. Aufgrund der Beschaffenheit des Werkträgers kann der Verbraucher nicht erwarten, in demselben Maße mit der Datei verfahren zu können wie mit einem verkörperten Buch, CD oder DVD: Der Verbraucher erwirbt kein körperliches Vervielfältigungsstück des Werks, sondern lediglich das Recht, sich durch den Download selbst ein Vervielfältigungsstück herzustellen.
Das LG Bielefeld erklärt in seinem Urteil (05.03.2013 – Az 4 O 191/11) die Klage für unbegründet: Der Veräußerer hat ein legitimes und berechtigtes Interesse daran, den Weiterverkauf einzuschränken, da v.a. hierbei die Möglichkeit besteht, dass ein unkontrollierter und urheberrechtsverletzender Sekundärmarkt entsteht.
http://www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/detail/08_05_2013.html#punkt1