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Apple und der Datenschutz

Ein aktuelles Urteil des LG Berlin (v. 30.04.2013 – 15 O 92/12) beschäftigt derzeit (nicht nur) die Blogger-Welt. Erstmals wurden einige Datenschutzklauseln von Apple für rechtswidrig erklärt. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. klagte mit Erfolg gegen Apple auf Unterlassung von mehreren Datenschutzklauseln. Davon betroffen sind unter anderem Reglungen, welche den Austausch personenbezogener Daten von Apple und seiner verbundenen Unternehmen regeln, sowie die Erhebung personenbezogener Daten von Familienmitgliedern oder Freunden, die durch den Kunden beim Teilen von Inhalten, Verschicken von Geschenkgutscheinen oder anderen Aktivitäten zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin rechtswidrig sind auch die Regelungen zur Weitergabe der Daten an strategische Partner und Dienstleister, sowie die Datenerhebung im Rahmen der standortbezogenen Dienste durch Apple. Die streitgegenständlichen Bestimmungen seinen als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren und nicht mit § 307 Abs. 1 BGB vereinbar. Das Gericht stellte immer wieder heraus, dass die einzelnen Klauseln intransparent seinen und für den Verbraucher weder der Umfang der erhobenen Daten noch die genaue Verwendung der Daten ersichtlich wären.

Rechtsanwalt Thomas Stadler geht in seinem Blogbeitrag bei Internet-Law davon aus, dass Apple in Berufung gehen wird, hält die Erfolgsaussichten aber für gering. Derselben Meinung ist auch Rechtsanwalt Sebastian Dosch bei klawtext.

Auf die umstrittene Frage der internationalen Zuständigkeit des LG Berlins geht Carlo Piltz bei de lege data ein. Es stellt sich die Frage, ob deutsches Datenschutzrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist. Während Thomas Stadler mit dem LG Berlin deutsches Datenschutzrecht für einschlägig hält, kritisiert dies Carlo Piltz und sieht darin Angriffsmöglichkeiten für die Berufung von Apple.

Wie das Verfahren in dieser bedeutenden Sache weitergeht, bleibt mit Spannung abzuwarten.

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