In einem Fall zur Einbettung von Youtube-Videos auf der eigenen Internetseite legt der BGH diese Frage dem EUGH zur Vorabentscheidung vor (Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12).
Die erste Instanz des Landgerichts München (Urteil vom 2. Februar 2011 – 37 O 15777/10) hatte entschieden, dass das Unternehmen zum Schadensersatz von 1000 € verpflichtet sei. Das Berufungsgericht (OLG München Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 U 1092/11 ) hatte die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelassen, sodass der Sachverhalt nun dem BGH vorliegt.
Dem Verfahren liegt der Fall zugrunde, nachdem ein Unternehmer ein Video von einer Konkurrentin auf seiner Seite platzierte. Die Konkurrentin hatte daraufhin geklagt und Unterlassung, sowie Schadensersatz gefordert. Der BGH hält das Einbetten auch „Framing“ genannt für rechtmäßig. Dies begründet er damit, dass es dem Rechteinhaber vorbehalten bleibt das Video aus dem Netz zu nehmen und damit nicht mehr zugänglich zu machen. Der verklagte Konkurrent hatte das Video gerade nicht gem. §19a UrhG selbst öffentlich zugänglich gemacht, sondern dieser Prozess verbleibt beim Rechteinhaber.
Streit entsteht insoweit immer wieder, weil wie der BGH oben begründete kein eigenes öffentliches zugänglich Machen vorgenommen werde, allerdings werden die Inhalte zumeist aus dem Kontext gerissen und Kundenströme umgeleitet. Das zunächst also als Eigenwerbung gedachte Video kann somit auch von anderen Unternehmen genutzt werden.
Die vom BGH gestellte Frage bezieht sich nun auf die hinter §19a UrhG stehende Regelung der Richtlinie 2001/29/EG, der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung regelt. Interpretiert der EUGH das öffentlich Zugänglichmachen nun anders, dahingehend, dass der Unternehmer, der das Konkurrenzvideo auf seiner Seite benutzt, dieses Video öffentlich zugänglichgemacht hat, so kann auch der Fall in seiner Gesamtheit anders entschieden werden.
Bis zur Entscheidung des EUGH kann jedoch noch viel Zeit vergehen, sodass bis dahin das Verfahren vor dem BGH ruht.