AllgemeinDatenschutzInternationalInternetrecht

Ebayverkäuferin klagt gegen die Post

Der Online-Handelsplattform Ebay, die bereits im Jahre 1998 in den USA einen Marktanteil von 80% bei Online-Auktionen hat (http://www.dice.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Wirtschaftswissenschaftliche_Fakultaet/DICE/Ordnungspolitische_Perspektiven/016_OP_Haucap_Wenzel.pdf, Seite 10) ist u.a. zu verdanken, dass die Post zu ihrem entsprechenden Umsatz kommt. Obgleich die Ebaykäufer die Waren persönlich vor Ort abholen können, entspricht es eher der Käufergewohnheit, die Waren per Post zu sich kommen zu lassen. So ersteigert sich ein Ebaykäufer Golfschuhe iHv 41,56 Euro, die die Ebayverkäuferin an denselben per Post zuschickt. Diese sollen jedoch nie ankommen. Der Käufer verlangt den bezahlten Kaufpreis zurück, den die Verkäuferin ihm ohne weiteres zurückerstattete, mit der Folge, dass die Ebayverkäuferin den Schaden zu tragen hat. Daher macht sie gegenüber der Post Schadensersatz wegen des verloren gegangenen Päckchens geltend. Die Post jedoch weigert sich zur Zahlung, mit der Begründung, die AGB der Post hafte nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme gesandt worden wäre. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch wirksam einbezogen worden. Sie beruft sich darauf, dass in der Filiale in den Preisaushängen deutlich auf diese hingewiesen werden. Dies aber bestreitet die Ebayverkäuferin. Man hätte sie nicht auf die AGB hingewiesen. Der zuständige Münchner Richter gab der Klägerin Recht. Nach ihm sind die AGBs nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Es genügt nämlich nicht, dass in der von der Klägerin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht ist,  bei dem unter „Produkte und Preise auf einen Blick“ im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können.“ Diese Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen (klein gedruckt und in einem Aushang über „Produkte und Preise“ versteckt) ist überraschend (§ 305c I BGB), sodass keine wirksame Einbeziehung der Klausel gegeben ist.

 

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/pressemitteilungen/2013/pm24___130603.pdf

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/post-muss-deutlich-auf-haftungsausschluss-fuer-paeckchen-hinweisen-441419

2 Gedanken zu „Ebayverkäuferin klagt gegen die Post

  1. Mal aussen vor, ob die AGB wirksam einbezogen wurden oder nicht. Jedem Postversender ist klar, erst recht einem ebay-Verkäufer, dass ein Päckchen nicht versichert ist. Ein Standardpaket hingegen mit 500 Euro, für 3,50 mehr sogar bis 2.500 Euro gegen Verlust und Beschädigung.

    Preislicher Unterschied: Päckchen bis 2kg Onlinefrankierung 3,90 Euro – Paket bis 2kg Onlinefrankierung 4,10 Euro (also 20 cent mehr!); Päckchen bis 2kg Filliale 4,10 Euro – Paket bis 10kg (bis 2kg Paket in der Filliale nicht erhältlich) 6,90 Euro (also 2,80 Euro mehr).

    Daher verschicke ich alles als Paket. Also viel Lärm um nichts. Und leider hat sich ein Gericht auf dieses Pferd draufsetzen lassen. Gibt es in Deutschland bald keinen Menschenverstand mehr sondern nur noch wie in Amerika überall Warn- und Rechtshinweise? Achtung, der Kaffee könnte heiß sein, und bitte stecken Sie Ihren Hamster ja nicht in die Mikrowelle. 😉

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*