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Das Streaming stellt grundsätzlich keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß iSd UrhG (insbesondere des § 16 UrhG) dar

Die 9. Zivilkammer des LG Köln hat in ihrem Beschluss am 24.01.2014 (Az 209 O 188/13) festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 19.09.2013 den Anschlussinhaber in seinem Grundrecht aus Art. 10 GG verletzt hat, „soweit darin der Beteiligten gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen (…)“. (http://www.lg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/index.php S. 1, 2)

Eine Verletzung aus Art. 10 GG ist deshalb zu bejahen, weil die Voraussetzungen des § 101 IX UrhG nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. Ein besonders gewichtiges Tatbestandsmerkmal der genannten Vorschrift ist die offensichtliche Rechtsverletzung, an welcher es in casu mangelt. Eine offensichtliche Rechtsverletzung ist etwa dann gegeben, „wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden“. (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/050/1605048.pdf BT-Drs 16/5048, S.39) Solche Zweifel werden hier angenommen. Der Antrag auf die Erstattung der Auskunftserteilung ist auf einen Download des auf Redtube veröffentlichten geschützten Werkes  gerichtet. Insofern kann ein Auskunftsanspruch in Hinblick auf den Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG bestehen. Jedoch steht der weilen fest, dass die Verletzungshandlungen lediglich in einem Ansehen eines sog. Streams auf der Plattform redtube.com begangen worden sein sollen. Die 9. Zivilkammer nimmt an, dass ein „bloßes <Streaming> einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt (…)“. Weiter heißt es schließlich, dass eine derartige Handlung „vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr.2 UrhG gedeckt sein.“ (http://www.lg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/index.php, S. 4)

Interessant ist die Entscheidung nicht nur für Internetnutzer, die sich des öfteren Streams ansehen, sondern auch für die Frage des Beweisverwertungsverbotes in einem Hauptverfahrensprozess. (http://www.rechtsindex.de/internetrecht/4005-lg-koeln-209-o-188-13-redtube-abmahnungen-streaming-nicht-illegal)  

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