AllgemeinIT-SicherheitUrheberrecht

Follow the money – or not?

Die Vielzahl der sich momentan im Internet befindlichen Streaming- und Filesharing-Seiten, welche ihre Inhalte gerade auch für den deutschsprachigen Raum anbieten, könnte auf den ersten Blick vermuten lassen, ein umfassender und durchgreifender urheberrechtlicher Schutz sei nur ein leeres, lebensfernes Wunschdenken der Musik- und Medienindustrie. Doch gerade hinsichtlich des deutschen Urheberrechts trügt der Schein hierbei ganz eindeutig, insofern das deutsche Urheberrecht einen vielmehr ganz konkreten Schutzauftrag verwirklicht.
Fraglich ist dabei jedoch dennoch, weshalb dann so viele vermeintlich rechtswidrige Webseiten im Umlauf sein können, wenn ein urheberrechtlicher Schutz hierzulande ja ausreichend existiert. Diese „Theodizee-Frage des Urheberrechts“ lässt sich vor allem mit der Problematik des grenzüberschreitenden Datenverkehrs im Internet beantworten. So erfahren selbstverständlich Webseiten auf inländischen Servern die Restriktionen des Urheberrechts. Das Problem hierbei ist jedoch, dass der „Arm des Gesetzes“ dann wiederum auch nur auf ebenjene Provider (die quasi nicht relevant sind) verkürzt ist. Das Internet als das „Netz der Netze“ funktioniert nun mal nicht in national isolierten und damit ggf. besser kontrollierbaren Teilnetzen.
Ein geleaktes, internes „White Paper“ der Europäischen Kommission (vgl. auch Stadler, http://www.internet-law.de/2014/06/plaene-der-kommission-zur-reform-des-urheberrechts.html) zeigt nun erneute Lösungsansätze zu ebenjener Problematik. In den Vordergrund rückt hierbei der sog. „Follow The Money“-Ansatz, nach welchem schlichtweg die Geldquelle jener Seitenbetreiber (diese besteht quasi immer aus Werbeeinnahmen) beschnitten werden soll.Kappt man die Einnahmen ebenjener Seiten-Provider, so wird sich das Problem schon von selbst erledigen (so der vermutliche Gedanke).
Ein solches Verbot der Generierung von Werbeeinnahmen für derartige Webseiten mag dabei auf den ersten Blick zwar „das Problem bei der Wurzel packen“. Doch ist äußerst fraglich, wie derartiges bereits rein praktisch bewerkstelligt werden könnte. Ein Hosting-Server, der – eben aus urheberrechtlichen Restriktionen des innerländischen Rechts – vom Ausland aus operiert, wird sich auch nicht durch gesetzliche Werberestriktionen „bekehren“ lassen. Fraglich ist hinsichtlich des Vorhabens zwar auch, ob derartige Werbeverbote – und damit möglicherweise verbundene Eingriffe in deutsche oder europäische Grundrechte – überhaupt verfassungsmäßig gerechtfertigt werden könnten. Aufgrund des typischen Auslandsbezugs der Serverstandorte (und daher mangels eines Grundrechtsschutzes ebenjener), wird sich diese Frage aber wohl nur in den wenigsten Fällen stellen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*