AllgemeinArbeitnehmerdatenschutzDatenschutzE-JusticeInternetrecht

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015 Az.: 8 AZR 1011/13

Mit Urteil vom 19.02.2014 (Az.: 8 AZR 1011/13) hat das BAG entschieden, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Nach § 22 KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

2007 wurde der Kläger beim Beklagten, einem Unternehmen für Klima- und Kältetechnik, angestellt. 2008 willigte der Kläger schriftlich darin ein, dass die Beklagte von ihm Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit ausstrahlt. Die Beklagte ließ einen fünfminütigen Werbespot herstellen, in dem der Kläger zu sehen ist. Dieses Werbevideo konnte über den Internetauftritt der Beklagte abgerufen werden. Im September 2011 endete das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem. Daraufhin, im November 2011 widerrief der Kläger die erteilte Einwilligung in das Zeigen seiner Person in besagtem Video. Daneben forderte er die Beklagte auf, das Video innerhalb von 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dieser Aufforderung folgte die Beklagte Anfang 2012. Der Kläger verlangt wegen der Verzögerung Schmerzensgeld und Unterlassung.

Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht gänzlich erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers vor dem 8. Senat des BAG verlief ohne Erfolg: Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach §22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt, so das BAG. Seine einschränkungslos gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war zwar möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenteilige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/bundesarbeitsgericht-ex-mitarbeiter-muss-weiter-fuer-firma-werben-a-1019600.html

http://ddrm.de/?tag=8-azr-101113

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-urteil-8-azr-1011-13-arbeitnehmer-bild-einwilligung-kein-widerruf-nach-kuendigung/

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*