AllgemeinE-JusticeTelemedienrecht

iDrive save – mit dem iPod am Steuer

Während der Fahrt im Auto eine SMS zu lesen oder zu schreiben oder kurz einen Anruf zu tätigen ist kein Kavaliersdelikt. Der vermeintlich „kurze Blick“ auf das Telefon kann bereits eine erhebliche Gefahr begründen. Bei einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h fährt das Auto in einer Sekunde 14 Meter weit – 14 Meter, die man durch einen kurzen Blick auf das Display im Blindflug zurücklegt. Im Extremfall kann diese eine Sekunde dazu führen, dass sich der Bremsweg um 14 Meter verlängert und sich ein Unfall überhaupt oder mit wesentlich höherer Aufprallgeschwindigkeit ereignet. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und deshalb die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO unter Strafe gestellt.

Durch die zunehmende Technisierung unserer Gesellschaft ist allerdings im Zweifel nicht immer eindeutig, welche Geräte noch unter den Begriff des Mobiltelefons fallen und welche nicht. Das AG Waldbröl (v. 31.10.2014 – 44 OWi 225 Js 1055/14 – 121/14, 44 OWi 121/14) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob ein iPod als Mobiltelefon iSv § 23 Abs. 1a StVO gilt.

Der Begriff des Mobiltelefons ist vom Gesetzgeber nicht definiert. Ein Handy zeichnet sich allerdings dadurch aus, durch Übermittlung von Tönen die sprachliche Kommunikation mit einem anderen Teilnehmer zu ermöglichen. (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 23 Rn. 31). Herkömmliche Mobiltelefonie ermöglichen dies durch den Einsatz einer SIM-Karte im dafür vorsehenen Slot. Ein iPod wird allerdings grundsätzlich ohne diesen SIM-Karten-Slot und ohne die Möglichkeit der Telefonie über das Mobilfunknetz vom Hersteller Apple ausgeliefert. Seine Primärfunktion ist daher unstreitig nicht das Telefonieren. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt, wenn „das jeweilige Gerät die Möglichkeit sprachlicher Kommunikation zumindest auch gewährleistet“ (OLG Karlsruhe v. 27.11.2006), wobei die Kommunikation ortsunabhängig mit dem Mobilfunknetz erfolgen muss (OLG Köln NJW, 2010, 646). Die Möglichkeit der Internettelefonie genügt daher nicht für die Annahme eines Mobiltelefons iSv § 23 StVO (Herrmann, NStZ-RR 2011, 65, 67). Dass der iPod auch die Möglichkeit der Telefonie über WLAN-Netze gibt, ist daher unschädlich.

Durch zusätzliche Geräte und einen Jailbreak des iPods wird es allerdings möglich, mittels einer in das externe Gerät eingesetzten SIM-Karte über das Mobilfunknetz zu wie mit einem herkömmlichen Handy zu telefonieren. Fraglich ist daher, ob das reine Bestehen dieser Möglichkeit ausreichend ist, damit der iPod ein Mobiltelefon iSv § 23 Abs. 1a StVO darstellt (vgl. hierzu Koch, jurisPR-ITR 6/2015 Anm. 4). Dabei gilt es zu bedenken, dass nach der oben genannten Definition „das Gerät“ die Möglichkeit der Telefonie eröffnen muss. Um mit dem iPod über das Mobilfunknetz telefonieren zu können ist allerdings in jedem Fall mehr als nur ein Gerät nötig. Zwar ändert sich das äußere Erscheinungsbild des Geschehens nicht dadurch, dass der Fahrer mittels eines oder mehrerer Geräte telefoniert, allerdings ist zu bedenken, dass das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt .Daher verbietet sich„jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht“ (BVerfG v. 17.11.2009 – 1 BvR 2717/08). Im Fall des § 23 Abs. 1a StVO hatte der Verordnungsgeber nach dem Wortklaut des Gesetztes („darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen“) ein einzelnes, technisches Gerät vor Augen. Die Subsumtion eines iPods, das mittels eines externen Geräts mit dem Mobilfunknetz kommuniziert, unter den Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO verstößt daher gegen das Analogieverbot. Ein iPod stellt mithin kein Mobiltelefon dar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*