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Weisungswidrige Kontaktaufnahme über Facebook rechtfertigt es eine Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen

Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hat am 07.05.2015 mit rechtskräftigem Beschluss (OLG Hamm, Beschl v. 07.05.2015 – 3 Ws 168/15) entschieden, dass ein unter Bewährung stehender Verurteilter mit Facebook-Einträgen so gegen ein ihm auferlegtes Kontaktaufnahmeverbot verstoßen kann, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist.
Im zugrundeliegenden Fall verhängte das LG Bielefeld im Jahr 2009 gegen den 1979 geborenen Verurteilten eine Freiheitsstrafe von knapp sieben Jahren wegen versuchten Totschlags. Der Verurteile hatte im Jahr 2008 seiner damaligen Ehefrau aus Zorn und Eifersucht schwere Messerstiche zugefügt mit der Absicht diese zu töten. Nach der Verbüßung von zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe wurde der Strafrest gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Für seine darauffolgende vierjährige Bewährungszeit wurde dem Verurteilten die Weisung auferlegt, jegliche Kontaktaufnahme zu der Geschädigten, direkt oder indirekt in jeglicher Form, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, zu unterlassen. In der darauffolgenden Zeit postete der Verurteilte jedoch verschiedene Einträge auf Facebook, insbesondere solche in denen er den Spitznamen der Geschädigten verwendete. Beispielsweise postete er: „(…) Du bist der allerletzte Dreck (…).“ Auch beschimpfte er mit seinen Einträgen die Schwester der Geschädigten: „sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beeinträchtig und lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln.“ Ferner verschickte er Freundschaftsanfragen an die Geschädigte. Aufgrund dieser Umstände hat das LG Bielefeld die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Nach der Ansicht des Oberlandesgericht wurde die Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht widerrufen, habe doch der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen die ihm erteilte Weisung verstoßen und gebe es deswegen Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen wird (vgl. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Durch seine Facebook-Einträge habe er die ihm auferlegte Weisung, keinerlei Kontakt zur Geschädigten aufzunehmen, mehrmals ignoriert. Über seine Facebook-Aktivität habe er zumindest indirekt (insbesondere über die Schwester) Kontakt zur Geschädigten aufgenommen. Dabei sei ihm auch bewusst gewesen – ihm sei es sogar gerade darauf angekommen –, dass die Einträge auf seinem Facebook-Profil zumindest die Verwandten und Freunde der Geschädigten lesen und diese die Geschädigte auf sie Aufmerksam machen. Der Umstand, dass sich die Geschädigte mit Hilfe Dritter Zugang zu seiner Facebook-Seite verschafft habe, stehe dem Widerruf dabei nicht entgegen, habe er doch die Facebook-Einträge öffentlich verwendet und sie damit einem nicht näher bestimmten Personenkreis inhaltlich mitgeteilt.
Anlässlich der vielzähligen Beleidigungen auf Facebook liege ein grober und beharrlicher Weisungsverstoß vor. Diese geben auch Anlass zur Besorgnis, dass der Verurteilte erneut straffällig wird, zumindest dass er Beleidigungs- und Bedrohungsdelikte begehen wird. Auch bestehe die Gefahr, dass der Verurteilte gegenüber der Geschädigten erneut gewalttätig wird.

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