AllgemeinDatenschutzE-JusticeInternetstrafrechtStaatliche Überwachung

„Wild-West-Manier“ in Social Networks – Gefahren privater Fahndungsaufrufe

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dieses „Recht am eigenen Bild“ ist einfach-rechtliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gilt auch für Betroffene eines privaten Fahndungsaufrufes. Dies gilt auch, wenn sich die behaupteten Vorwürfe als wahr erweisen, worauf der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Karsten Gulden in seinem Blog (http://www.infodocc.info/buergerwehren-auf-facebook-illegale-hetzjagd-44/) zutreffend hinweist.
Auch wenn sich die Aufrufenden als Rechtschaffende wähnen, setzen sie sich rechtlichen Risiken aus. § 33 KUG sanktioniert nämlich einen solchen Verstoß strafrechtlich mit einer Freiheitsstraße mit bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe. Auch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Geldentschädigung aus § 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG sind nicht ausgeschlossen (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 73. EL 2014, Rn. 195).
Auch besteht für die Aufrufenden die Gefahr, die Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB zu verwirklichen. Sollte der Aufruf beleidigend sein, kommt eine Strafbarkeit gem. § 185 StGB in Betracht. Bei ehrenrührigen Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind, liegt möglicherweise eine üble Nachrede vor. Da sich der Vorsatz nicht auf die Nichterweislichkeit beziehen muss, verbleibt die Beweislast beim Täter. (BeckOK StGB/Valerius StGB § 186 Rn. 18) Wer sogar wider besseres Wissens unwahre Tatsachen im Fahndungsaufruf verbreitet, um den „Gesuchten“ verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden, begeht möglicherweise eine Verleumdung. Zu beachten ist auch die Erhöhung des Strafrahmens auf maximal 5 Jahre oder Geldstrafe bei einer Verbreitung durch Schriften.
Während Fahndungsaufrufe durch Ermittlungsbehörden gerechtfertigt sind (§§ 24 KUG, 131 Abs. 3, 131c StPO), gilt dies nicht für Private (Dreier/Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2014, Rn. 6). Insgesamt setzen sich die Aufrufenden damit einem großen rechtlichen Risiko aus, wenn diese Fahndungsaufrufe privat starten. Dasselbe gilt, wenn diese einen bereits vorhanden Aufruf verbreiten. Das Verlinken auf eine Fahndung von Ermittlungsbehörden stellt dem gegenüber kein Risiko dar (https://ggr-law.com/social-media-recht/faq/private-fahndungsaufrufe-bei-facebook-und-im-internet-fahndung-20-mit-hetzgarantie.html).

Weiterführendes:
http://www.infodocc.info/buergerwehren-auf-facebook-illegale-hetzjagd-44/
http://www.infodocc.info/ein-plaedoyer-gegen-private-fahndungsaufrufe-in-facebook-und-co/
https://ggr-law.com/social-media-recht/faq/private-fahndungsaufrufe-bei-facebook-und-im-internet-fahndung-20-mit-hetzgarantie.html
Brahnal, Medienrecht, 7. Auflage 2013, S. 219 ff.
Zur Rechtfertigung des Aufrufes nach § 193 StGB: OLG Frankfurt, 24.09.1970 – 6 U 41/70; 6 W 180/70 (Aktenzeichen XY-ungelöst)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*