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EuGH beschränkt Umfang der Herstellerabgabe von Multifunktionsgeräten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12. November 2015 in der Rechtssache C-572/13 entschieden, dass Verleger nicht an der Ausschüttung von Verwertungsgesellschaften beteiligt werden können, da sie formal keine Rechteinhaber im Sinne der europäischen Urheberrechterichtlinie sind.

Dem Verfahren lag der Streit zwischen Hewlett-Packard Belgium SPRL und Reprobel SCRL- einer belgischen Verwertungsgesellschaft – über die Pflicht und den Umfang zur pauschalen Geräteabgabe auf Multifunktionsdrucker nach Art. 59ff. belgisches URG iVm. Art. 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger zugrunde. Diese Normen basieren – wie die deutschen Normen der § 54ff. UrGH – auf der Urheberrechterichtlinie. Nachdem der EuGH diese Abgabe bereits als rechtmäßig eingestuft hat, insofern keine Doppelbelastung auftritt (vgl. EuGH, Urteil vom 27.06.2013, Az.: C-457/11 bis C-460/11), betraf die Vorlagefrage des belgischen Gerichts nun die Höhe des Anspruchs. Die Kernfrage war dabei ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. A und b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechterichtlinie) nationalen Vorschrift entgegenstehen, welche einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke gewährt, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen. Dies Frage bejahte der Gerichtshof und stellte damit klar, dass Begünstigter des Anspruches der Urheber sei. Für diese Sichtweise spricht der Wortlaut der Richtlinie. Darüberhinaus stellte das Gericht fest, dass hinsichtlich des gerechten Ausgleiches auch die Art der erwarteten Nutzung zum lediglich privaten oder geschäftlichen Zweck zu berücksichtigen sei.

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30dded7fb6320e40410993eaf1998646b163.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuRc3n0?id=C%3B572%3B13%3BRP%3B1%3BP%3B1%3BC2013%2F0572%2FP&pro=&lgrec=de&nat=or&oqp=&dates=&lg=&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&num=C-572%252F13&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&mat=or&jge=&for=&cid=80693

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