Mit Urteil vom 24.09.2015 hat das OLG Frankfurt – Az.: 6 U 181/14 – entschieden, dass das Benutzen eines Domainnamens bestehend aus dem Namen einer Anlagegesellschaft und dem Zusatz „-schaden“ durch einen auf Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt, um etwaige Geschädigten seine Leistungen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen selbige anzubieten, nicht das Namensrecht der Anlagegesellschaft verletzt.
Die Parteien stünden in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis, sodass wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausscheiden. Auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Unternehmensschlagwort der Anlagegesellschaft und dem Domainnamen „Anlagegesellschaft-schaden“ bestehe nicht, da die Tätigkeitsbereiche nicht das Merkmal der Branchennähe aufweisen, sondern weit auseinander liegen.
Auch eine Namensrechtsverletzung verneinte das Gericht. Die konkrete Verwendung sei kein „Gebrauchen“ iSd. § 12 S. 1 BGB, da schon keine Verwirrungsgefahr bestehe.
Weitere Anspruchsgrundlage wie Kreditgefährdung oder Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts verneinte das Gericht ebenfalls. Für eine Kreditgefährdung fehle es schon an der Behauptung unwahrer Tatsachen. Zwar werde das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Anlagegesellschaft durch die Assoziation des Domainnamens verletzt, dies sei jedoch gerechtfertigt. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sei im öffentlichen Kontext zu sehen, sodass es einer Abwägung im Einzelfall bedarf, ob eine Einschränkung gerechtfertigt sei. Dies bejahte das Gericht vorliegend mit dem Argument dass die Berufsausübung sowie die Pressefreiheit des Rechtanwaltes höher zu gewichten seien.
Dem Gericht ist darin zuzustimmen, dass es einen Wettbewerbsverstoß (ausschließlich der nicht zu prüfenden Frage nach der Zulässigkeitsgrenze anwaltlicher Werbung) ebenso wie einen Verstöße gegen das Namensrecht verneint hat und den Fall anhand einer Abwägung der betroffenen Rechte, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundrechte (mittelbare Drittwirkung) löst. Das Urteil darf deshalb jedoch nicht pauschalisiert werden. Vielmehr bedarf jeder Fall einer Betrachtung der konkreten Umstände im Einzelfall.
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