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Bundesverfassungsgericht stärkt Urteilspublikationspflicht

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungsverlages mit Beschluss vom 14.09.2015, Az.:  1 BvR 857/15 stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen.

Gegenstand des Verfahrens ist die Zusendung einer Urteilskopie eines Strafverfahrens mit hohem Medieninteresse. Nachdem sowohl die Aufforderung an den Landgerichtspräsidenten sowie die gegen dessen Weigerung erhobene Versagungsgegenklage von Oberverwaltungsgericht abgelehnt wurde erhob der Zeitungsverlag Verfassungsbeschwerde. In seinem Beschluss führte das BVerfG nun aus, dass für die „Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE 104, 105 <108 f.> m.w.N.). Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen (vgl. Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, S. 1777 <1778>). Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern.“

Damit räumt das BVerfG der Publikationspflicht von Urteilen einen hohen Stellenwert ein. Dieser unterliegt zwar Schranken – insbesondere den Rechten und Interessen der Verfahrensbeteiligten – für deren Vorliegen hätte das OVG jedoch weitere Feststellungen treffen müssen.

Im Ergebnis stärkt das BVerfG damit die öffentliche Kontrolle der Justiz.

http://lexetius.com/2015,3241

 

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