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Bußgeld für Blitzerapp

Für Smartphones gibt es zahlreiche Apps, die vor Geschwindigkeitsmessungen warnen sollen. Anders als klassische Radarwarngeräte nehmen sie jedoch keine Messungen zur Erkennung möglicher Radarkontrollen vor, sondern verwenden lediglich das Feedback andere Nutzer um vor Geschwindigkeitsmessungen, Verkehrskontrollen o.ä. zu warnen.

Eben die Nutzung einer solchen App entdeckte ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle und fertigte Beweisfotos an. Gegen den daraufhin ergangenen Bußgeldbescheid erhob der Nutzer Klage.

Nachdem bereits das Amtsgericht Winsen/Luhe in erster Instanz gegen den Kläger entschieden hat verwarf nun auch das OLG Celle mit Beschluss vom 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15 die erhoben Rechtsbeschwerde als unbegründet. Die entsprechende App verstoße gegen § 23b Abs. 1b StVO. Dieser verbiete es, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder stören soll. Unter den weiten Begriff des technischen Gerätes fallen auch Smartphones.

Gerade im Bezug auf diese ist jedoch die zweite Alternative des betriebsbereiten Mitsichführens problematisch. Der Tatbestand differenziert nicht zwischen der Betriebsbereitschaft des Gerätes und der Software. In Abgrenzung zur ersten alternative ist davon auszugehen, dass dies bereits dann erfüllt ist wenn eine Nutzung jederzeit ohne große Schwierigkeiten oder wesentliche Zwischenschritte möglich ist. Was auch auf installierte aber nicht benutzte Apps zutrifft. In der Praxis wird sich damit das Problem der effektiven Verfolgung stellen. Die bloße Möglichkeit dass ein Nutzer entsprechende Programme auf seinem Telefon oder Navigationsgerät installiert hat begründet noch keinen pauschalen Anfangsverdacht zur Beschlagnahmung und Durchsuchung entsprechender Geräte viel mehr müssen konkreten Verdachtsmomente hinzutreten. Dies sollte potentielle Nutzer jedoch nicht in Sicherheit wiegen, viel mehr sollte auf die Nutzung entsprechender Programme – schon aufgrund der Ablenkung während der Fahrt – verzichtet werden.

 

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/3193.htm

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