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EuGH: Betreiber von „physischen“ Märkten müssen wie Online- Marktbetreiber gegen den Handel mit illegalen Nachahmerprodukten vorgehen

Mit Urteil vom 07.07.2016 (Az.: C-494/15) hat der EuGH für Recht erkannt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Dritten eine Vermietungs- oder Untervermietungsdienstleistung von Flächen auf einem Marktplatz anbietet und so diesen Dritten die Möglichkeit bietet, dort gefälschte Waren feilzubieten, als „Mittelsperson“ im Sinne der RL 2004/48/EG über das geistige Eigentum qualifiziert werden muss, gleichgültig, ob die Zurverfügungstellung von Verkaufsstellen einen Online-Marktplatz oder einen physischen Marktplatz betrifft, da die Richtlinie nicht nur für den elektronischen Handel gilt.

Gem. Art. 11 RL 2004/48/EG können Rechteinhaber gerichtlich gegen Mittelspersonen vorgehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung der Markenrechte in Anspruch genommen werden. Nach dem L´Oréal Urteil wurden vor allem Online- Martkplatzbetreiber als solche Mittelspersonen angesehen.

In dem vom EuGH entschiedenen Rechtsstreit hatten mehrere Hersteller und Vertreiber von Marktwaren festgestellt, dass Plagiate ihrer Markenprodukte von der Delta Center Gesellschaft, welche Mieterin des Marktplatzes „Pražská tržnice“ ist und diese Verkaufsflächen wiederum an Händler untervermietet, verkauft wurden.

Die Produzenten der Markenprodukte beantragten bei tschechischen Gerichten, die Delta Center Gesellschaft zu verpflichten, die Vermietung der Verkaufsflächen an Händler, die sich derartiger Verstöße schuldig gemacht haben, zu beenden. Die Markeninhaber machten geltend, dass die betroffene Gesellschaft als Betreiberin aufgrund der Richtlinie über das geistige Eigentum (RL 2004/48/EG) dazu verpflichtet werden könnte, die von den Händlern begangenen Markenrechtsverletzungen abzustellen und Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen.

Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik, der sich mit dem Fall zu beschäftigen hatte legte dem EuGH schließlich im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV die Frage vor, ob es tatsächlich möglich ist, dem Betreiber eines physischen Marktplatzes aufzugeben, die von den Händlern begangenen Markenrechtsverletzungen abzustellen und Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen.

In seiner Entscheidung gab der EuGH schließlich den Markeninhabern Recht, sodass auch Betreiber eines physischen Marktplatzes gem. der Richtlinie dazu gezwungen werden können, von Händlern begangene Markenrechtsverletzungen abzustellen sowie Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen.

Dabei betonte das Gericht jedoch zugunsten der Marktplatzbetreiber, dass die Vorgaben an diese nicht nur wirksam und abschreckend, sondern auch gerecht und verhältnismäßig sein müssen. Sie dürften nicht übermäßig kostspielig sein und den rechtmäßigen Handel nicht einschränken. Eine generelle und ständige Überwachung ihrer Kunden, so der EuGH könne von den Vermietern der Marktstände nicht verlangt werden.

http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eugh-markthallenbetreiber-kann-zur-unterbindung-von-markenrechtsverletzungen-durch-haendler-verpflichtet-werden

http://www.merkur.de/wirtschaft/eugh-urteil-marktplatzbetreiber-muessen-markenpiraten-verbannen-zr-6550317.html

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