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LG München I: Kündigungsklauseln von Internetpartnerbörse eDates verstößt gegen AGB- rechtliches Transparenzgebot

Mit Urteil vom 12.05.2016 (Az.: 12 O 17874/15) hat das LG München I entschieden, dass die Kündigungsklausel der Online Partnerbörse eDates, wonach die Abbestellung der kostenpflichtigen Premiummitgliedschaft in den AGB lediglich „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z. B. per E-Mail“ und nicht in Textform erfolgen dürfe, gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte gegen diese Kündigungsklausel geklagt.

Nach Ansicht der VZBV war die von eDates verwendete Formulierung weder klar noch verständlich und regelte nicht eindeutig, wie Verbraucher tatsächlich kündigen können. Während diese glaubten, eine einfache E-Mail genüge für eine wirksame Kündigung, wollte der Betreiber der Online-Partnerbörse, dass Verbraucher ihre unterschriebene Kündigungserklärung einscannen und per E-Mail absenden.

Das Landgericht sah darin, dem Antrag der VZBV folgend, einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot, wonach Rechte und Pflichten in AGB möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden müssen.

Heiko Dünel- Rechtsreferent beim VZBV – begrüßte das Urteil:

„Mit dem Urteil hat das Gericht unterstrichen, wie wichtig klare und präzise Klauseln sind. Es kann nicht sein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher wegen missverständlich formulierter Kündigungsklauseln an Verträge gebunden werden, die sie eigentlich beenden wollten.“

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/online-partnerboersen-kuendigung-mit-huerden

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