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Beleidigung auf Facebook: Beeinträchtigung der kindgemäßen Entwicklung

Mit Beschluss vom 16.08.2016 (Az.: VI ZB 17/16 – NJW 2016, 3380) entschied der BGH, dass das Recht eines Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung durch einen beleidigenden Facebook-Eintrag beeinträchtigt werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall veröffentlichte eine Mutter einen Facebook-Eintrag, in welchem sie ein 10-jähriges Kind beleidigte, das zuvor in einen harmlosen Streit mit ihrer Tochter verwickelt war. Sie bezeichnete das Kind dabei als „Abschaum“, „asozial“ und „Blag“ und schrieb, dass ihre Tochter von ihm „vermöbelt“ worden sei. Eine genaue Nennung des Kindes geschah indes nicht. Seine Person war nur für einen kleinen Personenkreis aus den vorangehenden Ereignissen ersichtlich. Das beleidigte Kind machte in der Folge einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend.

Wie auch die Vorinstanzen (AG Andernach, Urteil vom 26.11.2015 – 65 C 558/15 und LG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2016 – 6 S 22/16) verneint der BGH in diesem Fall aufgrund der geringen Breitenwirkung des Facebook-Eintrags eine hinreichende Auswirkung auf den sozialen Geltungsanspruch des Kindes. Allerdings erkennt er die Rechte des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung an und hat aufgrund der fehlenden Beachtung dieser Rechte durch die Vorinstanzen den Fall an diese zurückverwiesen. Diese Rechte sind unabhängig zu bewerten und werden insbesondere nicht vom Ausmaß der Breitenwirkung beeinflusst. Entscheidend ist dabei die Wirkung des aus der Sicht des Kindes unzutreffenden Vorwurfs. Besonderes Augenmerk legte der BGH auf die Entfaltung der Persönlichkeit in der Öffentlichkeit, die durch die Äußerung, welche den Vorwurf einer Gewalttat und eine Beleidigung enthält, verletzt wurde. Zu beachten ist hierbei auch, dass der Anlass für den Eintrag ein harmloser Streit zwischen 10-Jährigen war und damit als unverhältnismäßig anzusehen ist. Diese Erwägungen sind bei der Bewertung eines Unterlassungsanspruchs miteinzubeziehen.

 

Weiterführende Quellen:

https://legalbase.de/Legalbasics/recht-kurios-mutter-beleidigt-kind-auf-facebook/

https://www.jurion.de/urteile/bgh/2016-08-16/vi-zb-17_16

http://raschlegal.de/aktuelles/beleidigung-auf-facebook-kind-klagt-erfolgreich-bis-zum-bgh/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/asozialer-abschaum-in-facebookeintrag-ist-fuer-kinder-beleidigend_089621.html

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