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OLG Frankfurt: Sofortüberweisung als gängiges und zumutbares Zahlungsmittel iSd § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB

OLG Frankfurt: Sofortüberweisung  als gängiges und zumutbares Zahlungsmittel iSd § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB

Mit Urteil vom 24.08.2016 (AZ.: 11 U 123/15) hat das OLG Frankfurt den Dienst Sofortüberweisung als gängiges und zumutbares Zahlungsmittel im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB bescheinigt.

In dem vorliegenden Sachverhalt sah ein Flugbuchungsportal auf seiner Website zwei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten vor wie Kunden gebuchte Flüge bezahlen konnten, nämlich zum einen Zahlung mittels Kreditkarte, wogegen ein Entgelt von 12,90 Euro erhoben wurde, und zum anderen die Bezahlung mittels des entgeltfreien Diensts „Sofortüberweisung“. Hintergrund des Rechtsstreites ist, dass nach §312a Abs. 4 Nr. 1 BGB für einen Unternehmer die Verpflichtung besteht dem Verbraucher zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zumindest eine kostenfreie gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit bereitzustellen. Ein Verbraucherschutzverband war der Auffassung, dass eben dieser unentgeltliche Dienst „Sofortüberweisung“ kein solches gängiges und zumutbares Zahlungsmittel sei und damit der Portalbetreiber gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoße. In der Vorinstanz hatte das LG Frankfurt entschieden (LG Frankfurt vom 24.6.2015, Az. 2-06 O 458/14), dass „Sofortüberweisung“ zwar zweifelsfrei ein gängiges Zahlungsmittel sei, jedoch scheitere es an der Zumutbarkeit.

Das OLG Frankfurt hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und bestätigt, dass es sich bei der Sofortüberweisung um ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel handelt. Das Gericht hielt fest, dass ein gängiges Zahlungsmittel in der Regel auch zumutbar sein dürfte. Für die Zumutbarkeit spreche insbesondere, dass der Dienst „Sofortüberweisung“ keine unzulässigen Leistungen vom Kunden, wie beispielsweise Gebühren, verlange. Das von dem LG für eine Unzumutbarkeit begründende erhöhte Missbrauchsrisiko durch Eingabe von PIN und TAN auf einer Drittseite sei Nach dem OLG lediglich ein abstraktes Risiko für den Kunden, welches keine Annahme einer Unzumutbarkeit begründen könnte. Bisher sei es seit 2005 noch zu keinen konkreten Missbrauchsvorfällen im Zusammenhang mit dem Zahlungssystem gekommen. Ebenso stellte das OLG fest, dass durch die Nutzung eines Sofortüberweisungsdienstleisters auch ein möglicher Verstoß gegen die AGB`s der Banken, welche eine eben solche Nutzung untersagen, unerheblich sei. Dieses  Verbot seitens der Banken ist nämlich zuvor durch Beschluss des Kartellamts für rechtswidrig erklärt worden und damit nicht geeignet eine Unzumutbarkeit zu begründen.

Damit handelt es sich nach dem OLG Frankfurt bei „Sofortüberweisung“ um ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel und darf als einziges kostenfreies Zahlungsmittel angeboten werden. Die weitere Rechtsprechung dazu bleibt gespannt abzuwarten. Zudem wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Weiterführende Quellen:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7680265

http://www.internetworld.de/e-commerce/rechtstipp/entwarnung-sofortueberweisung-paypal-co-1162360.html

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-a-m-urteil-2-06-o-458-14-sofortueberweisung-einzige-zahlungsart-internet-kostenlos/

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