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Nichtigkeit der Verkehrsdatenrichtlinie 2011/82/EU

Mit Urteil vom 06. Mai erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die umstrittene Verkehrsdatenrichtlinie für nichtig. Damit entschieden die Luxemburger Richter, dass die EU-Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen von Verkehrsdelikte nicht auf die Grundlage polizeilicher Zusammenarbeit gestützt werden durfte. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Wirkung der Richtlinie jedoch noch ein Jahr gültig bleiben.

Geklagt hatte die Europäische Kommission. Bereits 2008 legte die Kommission Parlament und Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie vor, mit der im Wesentlichen der Informationsaustausch über bestimmte, gefährliche Verkehrsdelikte sowie deren grenzübergreifende Ahndung erleichtert werden sollte. Damals wurde die Rechtsgrundlage noch explizit auf die Zuständigkeit der Union für die Verkehrssicherheit gestützt. Die am 25. Oktober 2011 vom Parlament und Rat erlassene Richtlinie 2011/82/EU, führte jedoch entgegen diesem Vorschlag die Zuständigkeit der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit als Grundlage an. Die Kommission vertrat die Ansicht das diese Rechtsgrundlage falsch sei und erhob Nichtigkeitsklage nach Art 263 AEUV beim EuGH. Dieser Ansicht folgte der EuGH nun in seiner Entscheidung.

Inhalt der Richtlinie ist ein Verfahren zum erleichterten Informationsaustausch über acht Straßenverkehrsdelikte, namentlich Geschwindigkeitsübertretungen, Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, Überfahren eines roten Lichtzeichens, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren unter Drogeneinfluss, Nichttragen eines Schutzhelms, unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens und rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons beim Fahren. (vgl. Rn. 39) Demnach können die Mitgliedstaaten auf die nationalen Fahrzeugzulassungsdaten in anderen Mitgliedstaaten zugreifen, um die Person festzustellen, die für das Delikt haftbar ist. Hauptziel der gegenständlichen Richtlinie und damit maßgeblich für die Rechtsgrundlage ist deshalb die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit. (vgl. Rn. 29 ff.; Explizit Rn. 36) Ziele der polizeilichen Zusammenarbeit sind durch die Richtlinie nur mittelbar tangiert (vgl. Rn. 47 f.), weshalb der EuGH die Regelung nun für nichtig erklärt hat. Um die Rechtssicherheit nicht zu beeinträchtigen, insbesondere negativen Entwicklungen in der Straßenverkehrs Sicherheit vorzubeugen (vg. Rn. 54 f.) machte der EuGH von seinem Recht nach Art 264 Abs. 4 AEUV gebrauch und entschied die Wirkung der Richtlinie ein Jahr lang aufrecht zu erhalten. (Vgl. Rn. 56) Bis dahin muss nun eine neue Regelung mit tauglicher Rechtsgrundlage in Kraft treten.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d5a4ce18807c334f22aa8ba5ff67de45e4.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuNb3z0?text=&docid=151775&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=142015

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-urteil-c-43-12-strassenverkehr-delikte-datenaustausch-richtlinie-nichtig/

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-05/cp140069de.pdf

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